Das Wirtschaftsmagazin verweist dabei auf ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs.
Der Generalanwalt des Gerichtshofes, Damaso Ruiz-Jarabo Colomer, habe im Mai zu einem ähnlichen italienischen Fall geschrieben: Die Artikel 43 und 49 sind so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Annahme und die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Genehmigung des jeweiligen Mitgliedstaates verbietet. Der Artikel 43 des EG-Vertrages regelt das Recht auf freie Niederlassung, Artikel 49 den freien Dienstleistungsverkehr.
Besitze ein Unternehmen eine Zulassung im Bereich Wetten in einem Mitgliedstaat, müsse der freie Zugang diese Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat gewährleistet sein – unbeachtet nationaler Gesetzgebung, sagte der Chef des EU-Büros des deutsche Sports, Tilo Friedmann, zu Focus-Money. Eine endgültige Position des Europäischen Gerichtshofes ist laut Friedmann in etwa sechs Monaten zu erwarten. In 80 Prozent der Fälle folgt der EuGH aber der ersten Einschätzung des Generalanwalts, sagte er.
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