AA

S18 ist rechtswidrig

Der seit Jahrzehnten schwelende Streit um die geplante Bodensee-Schnellstraße (S18) ist fürs erste entschieden: Der VfGH kippte die Strecke wegen Vogelschutzgebiet.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Trassenführung für rechtswidrig erklärt, weil sie mitten durch ein Vogelschutzgebiet („Wachtelkönig“) geführt hätte.

Die seit 30 Jahren geplante Schnellstraße sollte auf sieben Kilometern Länge die Rheintalautobahn A 14 mit dem Schweizer Autobahnnetz verbinden und die Stadt Bregenz und die umliegenden Gemeinden Lochau, Hard, Fußach und Höchst vom Transitverkehr entlasten. Diese Streckenführung haben die Verfassungsrichter nun vorerst untersagt.

Zwei Anrainer-Gemeinden – die Schweizer Ortsgemeinde Au und die Marktgemeinde Lustenau – hatten die 1997 erlassene Trassenverordnung für die S18 beim Verfassungsgerichtshof angefochten und nun in einem am Montag veröffentlichten VfGH-Erkenntnis Recht bekommen. Begründung: Zwar hält die geplante Straße einen Mindestabstand von 150 Metern zum etwas weiter nördlich gelegenen Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“ – sehr wohl betroffen sind allerdings andere schützenswerte Gebiete. Dies wurde bei den Planungsarbeiten nicht ausreichend berücksichtigt.

Die Verfassungsrichter urteilen nun, dass in dieser Region „ein zusammenhängendes besonderes Schutzgebiet besteht, das neben dem ’Lauteracher Ried’ im engeren Sinn auch die Gebietsteile ’Soren’ und ’Gleggen-Köblern’ umfasst“. Und anders als bei der „Lauteracher Ried“ ist zum nördlich gelegenen „Soren“ sowie zum südlich gelegenen „Eichwald“ und „Gleggen-Köblern“ kein Mindestabstand zur Trasse eingeplant – die Gebiete schließen direkt an die geplante Straße an und wurden wegen des dort heimischen „Wachtelkönigs“ auch vom Europäischen Gerichtshof als schützenswert erachtet.

Da bei der Planung der Bodensee-Schnellstraße lediglich die „Lauteracher Ried“ berücksichtigt wurde, nicht jedoch die anderen in das Vogelschutzgebiet einzubeziehenden Regionen, waren die “Überlegungen zur ’Umweltverträglichkeit’ der dann verordneten Trasse für die gehörige Entscheidungsfindung (…) unzureichend“, urteilen die Verfassungsrichter. Den Anträgen auf Aufhebung eines Teils der Trasse wurde daher stattgegeben, „wiewohl die Rechtswidrigkeit die gesamte Trasse betrifft“.

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Vorarlberg
  • S18 ist rechtswidrig