Die Klausel soll aber den spezifischen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. Dies geht aus dem von Italien am Dienstagabend vorgelegten Kompromissvorschlag hervor, der den Befürchtungen der bündnisfreien EU-Mitglieder Österreich, Schweden, Finnland und Irland Rechnung tragen sollte.
In dem nunmehr vorgelegten Entwurf heißt es weiterhin: Wird ein Mitgliedstaat Opfer einer bewaffneten Aggression, müssen ihm die anderen Mitgliedstaaten zu Hilfe kommen und ihn unterstützen, mit allen in ihrer Macht stehenden Mitteln in Übereinstimmung mit dem Artikel 51 der UNO-Charta. Neu hinzugefügt wurde der Satz: Das berührt nicht den spezifischen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten.
Die Neutralität oder verfassungsrechtliche Vorbehalte sind nicht weiter erwähnt. Artikel 51 der UNO-Charta definiert das Recht auf Selbstverteidigung eines Landes. Weiters wird ausdrücklich betont, dass die NATO für die Mitgliedstaaten der Allianz Basis der gemeinsamen Sicherheit ist.
Österreich, Finnland, Schweden und Irland lehnen jeglichen Automatismus zu einer verpflichtenden militärischen Unterstützung aus Neutralitäts- oder verfassungsrechtlichen Gründen ab. Sie wollten stattdessen nur das Recht eines angegriffenen Partnerlandes auf Ersuchen um Hilfe festschreiben.
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