AA

Risikogruppen können von Arbeit freigestellt werden

Gefährdete Arbeitnehmer können von ihrer Arbeit freigestellt werden.
Gefährdete Arbeitnehmer können von ihrer Arbeit freigestellt werden. ©APA/BARBARA GINDL
Risikogruppen, die nicht von zu Hause aus arbeiten können, können von ihrer Tätigkeit in der Corona-Krise freigestellt werden. Die Betroffenen müssen aber ein ärztliches Risiko-Attest vorlegen.

Risikogruppen sollen zum Schutz gegen das Coronavirus wenn möglich von zu Hause arbeiten oder - wenn kein Home Office möglich ist - frei gestellt werden. Wer einer solcher angehört und wer nicht, darüber entscheidet eine von Gesundheits- und Arbeitsministerium eingerichtete Expertengruppe. Mitarbeiter sogenannter kritischer Infrastruktur sind von der Regelung ausgenommen.

Krankenversicherung muss Risikogruppe informieren

Geregelt sind die besonderen Schutzmaßnahmen für Risikogruppen durch eine Änderung des Sozialversicherungsgesetzes. Dort heißt es laut Regierungsentwurf nun in Artikel 45: "Der Krankenversicherungsträger hat einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: Betroffener) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren." Definiert wird diese "nach medizinischen Erkenntnissen" oder "aus der Einnahme von Arzneimitteln".

Der Expertengruppe, welche allgemein über die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe entscheidet, gehören jeweils drei Fachleute des Sozial- und des Arbeitsministeriums an, sowie des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer. Im individuellen Fall hat dann der behandelnde Arzt die Risikosituation zu beurteilen und muss gegebenenfalls ein Attest darüber ausstellen.

Arzt kann Risiko-Attest ausstellen

Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses erstellte Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung bei Fortzahlung des Entgelts. Ausnahmen gibt es aber, sollte der Betroffene etwa seine Arbeitsleistung via Home office erbringen können. Möglich ist auch, das Risiko durch "geeignete Maßnahmen" an der Arbeitsstätte zu verringern, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 "mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist". Dies betrifft auch den Arbeitsweg.

Freistellung bis 30. April

Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung möglicherweise ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden, wird explizit im Gesetzestext erwähnt. Die Freistellung kann vorerst bis spätestens 30. April dauern. Sollte die Krisensituation länger anhalten, kann die Regierung durch Verordnung diesen Zeitraum auch verlängern - längstens jedoch bis zum Jahresende, wie es im Entwurf heißt.

Diese Regelung gilt allerdings nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind. Das sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen. Beispiele sind etwa Spitäler, Polizei, die Post, Strom- und Wasserversorgung, Müllentsorgung, Behörden, das AMS und Medien.

Arbeitnehmer-Kritik wegen Ausnahme bei Risikogruppen

Arbeitnehmervertreter stoßen sich an einer Ausnahmeregelung beim am Montag präsentierten Schutz von Risikogruppen vor dem Coronavirus. Demnach sollen diese vom Dienstgeber frei gestellt werden, wenn etwa Arbeit von zu Hause aus nicht möglich ist. Für Mitarbeiter kritischer Infrastruktur gilt dies allerdings nicht, kritisieren Gewerkschaft und Arbeiterkammer.

"Es ist unfassbar, dass die Regierung Hochrisikogruppen im systemrelevanten Bereich vom Schutz durch Freistellung ausnimmt", findet Barbara Teiber, Bundesvorsitzende der Gewerkschaft GPA-djp. Gerade in systemrelevanten Bereichen wie Handel, Pflege oder der Kinderbetreuung seien Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sehr nahen und sehr vielen sozialen Kontakten täglich ausgeliefert. Dass Risikogruppen ausgerechnet hier nicht freigestellt werden, ist für Teiber "ein Skandal".

Für AK-Präsidentin Renate Anderl ist es "unverständlich und inakzeptabel", dass in systemrelevanten Bereichen Beschäftigte vom Schutz ausgenommen werden. "Das Virus macht keinen Unterschied zwischen Berufsgruppen, die Politik darf das auch nicht tun", meinte sie. Ärztinnen und Ärzte müssten zudem anhand der Richtlinien selbst Atteste ausstellen können, auch wenn die Patienten - wie vorgesehen - noch keine individuelle Information der Krankenversicherungen bekommen haben.

Gesundheitsdaten gehen Arbeitsgeber nichts an

"Das nächste gefährliche Chaos" aus dem Gesundheitsministerium nach dem Oster-Erlass droht für NEOS-Gesundheitssprecher Gerald Loacker. "Chronisch Kranke, aber auch Menschen mit überstandener Krebserkrankung haben jetzt die große Sorge, dass sie ihren Chefs Informationen über die eigene Krankheit preisgeben müssen und dadurch stigmatisiert und diskriminiert werden", befand er. Dies sei "verrückt", Gesundheitsdaten gingen die Arbeitgeber nichts an.

Kritik regte sich auch vonseiten der Arbeitnehmervertreter der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Auch für sie ist weiterhin offen, ob ein behandelnder Arzt einem Patienten auch ohne Brief der Krankenkasse ein Attest ausstellen darf. "Dadurch wird wertvolle Zeit vergeudet", so der Arbeitnehmer-Obmann der ÖGK, Andreas Huss.

Lehner für Differenzierung bei Risikogruppen

Für eine Differenzierung der COVID-19-Risikogruppen tritt der Vorsitzender der Konferenz der Sozialversicherungsträger, Peter Lehner, ein. Man sollte zwischen Hochrisiko-Patienten und "erweiterter Risikogruppe" unterscheiden - und letztere sollten nach Rücksprache mit einem Arzt selbst entscheiden können, ob sie die Möglichkeit des Homeoffice bzw. der Freistellung nützen.

Außerdem forderte Lehner eine Risikogruppen-Regelung auch für Selbstständige, Unternehmer und Landwirte. Ihnen sollte eine Alternative zur bezahlten Freistellung der Arbeitnehmer angeboten werden. Auch ihnen müsste, wenn sie zur Risikogruppe gehören, ermöglicht werden, ihre Gesundheit zu schützen.

(APA/red)

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Wirtschaft
  • Risikogruppen können von Arbeit freigestellt werden