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Reisereklamation leicht gemacht: Mängel sofort bereits am Urlaubsort melden

Entspricht das Hotelzimmer nicht den Erwartungen, kann man eventuell Reisemängel geltend machen
Entspricht das Hotelzimmer nicht den Erwartungen, kann man eventuell Reisemängel geltend machen ©Pixabay (Sujet)
Was tun, wenn der Urlaub ganz anders verläuft als erwartet? Wenn der erste Eindruck beim Eintreffen im Urlaubsziel zwischen Enttäuschung und Ernüchterung liegt, weil der Strand verdreckt ist oder Schimmel für Gestank im Hotelzimmer sorgt, dann kann ein Reisemangel vorliegen.
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Wie man Mängel geltend macht und ab wann man etwa Sandmücken einfach als ortsübliches Übel akzeptieren muss, darüber informierte das Justizministerium am Freitag per Aussendung. Auf die Frage “Was tun bei “Reisemängeln?” lautet eine Antwort, möglichst schnell und noch am Urlaubsort zu reagieren.

Leistungen müssen am Urlaubsort auch erbracht werden

Eine verschuldensunabhängige Haftung für Reisemängel kommt grundsätzlich dann in Frage, wenn eine Pauschalreise gebucht wurde und nach Abreise ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht oder mangelhaft erbracht wird. Der Grundsatz der “Prospektwahrheit” (Katalogwahrheit) legt fest, dass Pauschalreisende mit einer bestimmten Erwartungshaltung in ihren Urlaub starten. Die im Prospekt beschriebenen und im Reisevertrag zugesagten Leistungen (etwa Hotelstandard, Zimmer mit Meerblick, Ausstattung, etc.) müssen an der Urlaubsdestination auch tatsächlich erbracht werden. Aber nicht jede Abweichung der Vorstellung stellt auch tatsächlich einen “Mangel” dar.

Wer etwa auf Sandmücken in Sri Lanka trifft, könnte eher keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wie eine vergangene gerichtliche Entscheidungen zeigt. Die Insektenplage gilt vielmehr als ortsübliche, das gesamte Land betreffende Erscheinung und ist daher als Unannehmlichkeit zu akzeptieren.

Mängel sofort dem Reiseveranstalter melden

Wichtig ist: Wenn der Reisende einen Mangel feststellt, muss er diesen sofort einem Repräsentanten des Reiseveranstalters mitteilen, damit der Mangel gleich vor Ort behoben werden kann. Probleme mit einem Zimmer, bei dem etwa der zugesagte Meerblick fehlt, könnten ja durch Verlegung in ein anderes behoben werden. Bei Mängeln, die nicht beseitigt werden können, wie beispielsweise eine lärmende Baustelle vor Ort, oder wenn der Veranstalter der vor Ort geforderten Verbesserung nicht nachgekommen ist, kann der Reisende vom Reiseveranstalter Preisminderung einfordern. Kommt es dabei zu keiner Einigung, kann dies auch mit einer Klage geltend gemacht werden. Orientierungshilfe für die Höhe ist die “Frankfurter Liste für Reisepreisminderung” bzw. die “Wiener Liste”.

Reisereklamation: Gründe für Kostenreduktion und Co.

Lärm aus einem Abflussrohr einer unmittelbar über dem Zimmer des Reisenden liegenden Toilette führte etwa zu einer Reduktion von 15 Prozent des anteiligen Tagesreisepreises. Ein Fall, bei dem der Bezug des Zimmers am Anreisetag erst ab 18.00 Uhr möglich war, brachte hingegen nichts, da dies lediglich eine Unannehmlichkeit darstellt. Verursachen beispielsweise Speisen des Hotels eine Salmonellenvergiftung, so können die Heilungskosten und Schmerzengeld gefordert werden. Wenn der Mangel vom Reisenden schuldhaft nicht gleich vor Ort mitgeteilt wurde, kann dies als Mitverschulden des Reisenden berücksichtigt und der Ersatzanspruch gemindert werden.

Wenn die Reise ganz entfällt oder ein erhebliche Mangel aufgetreten ist und dies auf einem Verschulden des Reiseveranstalters beruht, kann der Reisende – bei Pauschalreisen – für die entgangene Urlaubsfreude angemessenen Geldersatz geltend machen. Bei der Bemessung hat das Gericht insbesondere Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens des Reiseveranstalters, den vereinbarten Zweck der Reise sowie den Reisepreis zu berücksichtigen.

Ordnungsgemäße Reklamation von Reisemängeln

Wichtig ist stets die ordnungsgemäße Reklamation von Reisemängeln. Nachfolgende Punkte sind dabei zu beachten:

– Unverzügliche Mitteilung an einen Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort über den Mangel;

– Ansuchen um Behebung des Mangels bzw. Abhilfe in angemessener Frist vor Ort;

– Beweise sichern: Die Mängel auf Fotos festhalten, oder sich etwa Namen und Adressen von ebenfalls betroffenen Mitreisenden als Zeugen geben lassen und Zeitpunkte der Entdeckung der Mängel und der Reklamation notieren;

– Schriftliche Bestätigung verlangen, dass der Reiseveranstalter oder sein Repräsentant über die Missstände informiert wurde (kann auch selbst aufgesetzt und in weiterer Folge vom Reiseleiter unterschrieben werden);

– Sämtliche Prospekte und Reiseunterlagen bis zum Ende der Reise bzw. bis zum Ende der Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen aufbewahren.

(apa/red)

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