“Die Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.” Dokumentiert wird der Ernennungsvorgang durch die sogenannte “Bestallungsurkunde”.
In Absatz 2 heißt es dazu: “Die Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem Tag der Angelobung ausgefertigt und vom neu bestellten Bundeskanzler gegengezeichnet.” Bei der Ernennung wird dann zunächst der Bundeskanzler ernannt. Erst dann, wenn dieser im Amt ist, werden “auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung ernannt”, wie es im Artikel 70 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) heißt. Dabei ist der Bundespräsident wiederum frei, einzelne Minister nicht zu ernennen.
Der üblicherweise anschließende Handschlag hat keine rechtliche Bedeutung. Das Parlament kann theoretisch mit einem Misstrauensvotum die Regierung oder einzelne Minister stürzen. Dafür reicht nach Artikel 74 B-VG die einfache Mehrheit aus.
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