Zu diesem Schluss kommt der Oberste Gerichtshof (OGH), der 21 Klauseln des Unternehmens für rechtswidrig erklärte. Die Arbeiterkammer (AK) hatte zuvor 22 Klauseln eingeklagt. "Der Kreditkartenanbieter darf alle rechtswidrigen Klauseln nicht mehr verwenden", so AK-Konsumentenschutzexpertin Gabriele Zgubic.
"Gröblich benachteiligend"
Card Complete habe von seinen Kundinnen und Kunden einen Sollzinssatz für die Verzugszinsen von 14,59 Prozent verlangt. Das habe der OGH als "unangemessen hoch und gröblich benachteiligend" eingestuft, schreibt die AK. Zudem sei ein Sperrentgelt von 40 Euro verrechnet worden. Das sei ebenfalls rechtswidrig, da die Möglichkeit, die Kreditkarte sperren zu lassen, eine Schutzmaßnahme sei und für eine solche kein separates Entgelt verlangt werden dürfe.
Mahnspesen trotz Schuldlosigkeit
Auch dass Konsumenten zu Mahnspesen verpflichtet wurden, wenn sie keine Schuld am Zahlungsverzug hatten, habe der OGH als grob benachteiligend und damit unzulässig befunden. Weiters stünden die verlangten Spesen von 20 Euro bei einem Rückstand bis zu 100 Euro in keinem Verhältnis zu der Höhe der Forderung und seien schon deshalb rechtswidrig. Darüber hinaus wurden einige, für die Kunden nachteilige Klauseln hinsichtlich Haftungs- und Beweislastregelungen als unzulässig erklärt.
Wer ist betroffen?
"Betroffen sind alle von Card Complete ausgegebenen Kreditkarten, bei denen die rechtswidrigen Klauseln in den Geschäftsbedingungen vereinbart wurden," sagte Zgubic. Alle unrechtmäßig eingehobenen Entgelte könnten zurückgefordert werden. Die AK stellt dafür unter www.arbeiterkammer.at/cardcomplete einen Musterbrief zur Verfügung.
(APA)
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