AA

Rechtsfragen zum Wohnungseigentum

Dass Wohnungseigentum etwas mit dem Grundbuch zu tun hat, wissen die meisten. Aber welche Rechtsfragen sind sonst noch wichtig?

„Wer eine Eigentumswohnung erwirbt oder bereits besitzt, kommt nicht umhin, sich mit einer Reihe von rechtlichen Aspekten zu beschäftigen“, so Josef Gasser von der Raiffeisen Immobilien GmbH, Bregenz. Dabei erhebt sich unter anderem die Frage:

Was ist eigentlich Wohnungseigentum? 

Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer bzw. der Miteigentümerin einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung, eine sonstige selbstständige Räumlichkeit oder einen Kfz-Abstellplatz ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen.

Wer Wohnungseigentümer ist, ist immer Miteigentümer einer Liegenschaft, er verfügt also auch über einen ideellen Anteil an der gesamten Liegenschaft.

Ausschließliche Nutzung

Es gibt einen entscheidenden Unterschied zum „schlichten Miteigentümer“ (ideeller Anteil), wie etwa oft bei einem Einfamilienhaus üblich: Wenn 4 Kinder ein Haus zu je einem Viertel erben, dann ist nicht festgeschrieben, um welches Viertel es geht – ¼ vom Ganzen. „Im Gegensatz dazu“, so Josef Gasser, „haben Wohnungseigentümer mit ihrem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft untrennbar das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer bestimmten Eigentumswohnung auf dieser Liegenschaft.“ Dieses Recht wird im Grundbuch eingetragen (Verbücherung), so der Obmann des Immobilienringes Vorarlberg (IRV), dem 6 konzessionierte Maklerbüros angehören.

Ein im Grundbuch verbrieftes Eigentum – egal, ob eine Person alleiniger Eigentümer ist oder mehrere Personen gemeinsam Eigentümer sind – kann man nur an Liegenschaften (Grundstück samt den darauf errichteten Gebäuden) haben, nicht aber an einer einzelnen Wohnung in einem Gebäude.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ermöglicht es aber, einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft mit dem Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung auf dieser Liegenschaft zu verbinden. Die im Grundbuch eingetragenen Nutzwerte beinhalten die Eigentumswohnung (TOP) mit deren Wohnnutzfläche und noch das Zubehör wie beispielsweise Balkon oder Kellerabteil. Allgemeinflächen wie das Stiegenhaus usw. können hingegen von sämtlichen Miteigentümern einer Wohnanlage gleich genutzt werden.


home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Schöner Wohnen
  • Rechtsfragen zum Wohnungseigentum