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Rauchverbot in Lokalen - Umstellung um Mitternacht ratsam

Leidenschaftliche Raucher sollten ihre Feierstätte am Silvesterabend sorgsam auswählen. Am 1. Jänner 2009 tritt mit der Tabakgesetz-Novelle das Rauchverbot in Lokalen in Kraft, Tabakwaren dürfen dann nur mehr in baulich abgetrennten Extraräumen konsumiert werden.
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Ob die Zigarette Punkt Mitternacht ausgedämpft werden muss, das Rauchen schon am Abend vor dem Jahreswechsel untersagt wird oder nach 0.00 Uhr einfach weitergequalmt wird, kann jeder Wirt selbst entscheiden. Bei letzterer Variante riskieren Gastronomen jedenfalls eine saftige Verwaltungsstrafe, auch wenn die Umstellung um Mitternacht nicht extra von Polizei oder Behörden überprüft wird.

Grundsätzlich handle es sich um ein ab 2009 geltendes Gesetz, dessen Übertretung mit einer Strafe von bis zu 2.000 Euro für Lokalbetreiber und bis zu 100 Euro für rauchende Gäste geahndet wird, so das Gesundheitsministerium. Wiederholungstäter müssen mit Pönalen bis zu 10.000 bzw. 1.000 Euro rechnen. Da es sich um ein reines Verwaltungsvergehen handle, stehe zu Beginn jeder Abmahnung allerdings eine Beschwerde bzw. Anzeige – zum Beispiel durch einen sich gestört gefühlten Gast. Beklagt sich bei der Behörde am 31. Dezember nach Mitternacht niemand über qualmende Gäste in einem Neo-Nichtraucherlokal, gibt es demnach auch keine Geldstrafe.

Eingehenden Beschwerden könne zudem erst Tage später nachgegangen werden. Zuständig für die Einhaltung des Gesetzes seien die Bezirksverwaltungsbehörden in den Bundesländern, so die Erklärung des Gesundheitsministeriums. Bei Anzeigen in der Silvesternacht würden Kontrolleure nicht unverzüglich ausgeschickt. Die Überprüfung, ob und wie das Gesetz in einzelnen Lokalen befolgt werde, finde erst in den darauffolgenden Tagen statt.

Für all Betriebe über 50 Quadratmeter, die Umbauarbeiten planen und entsprechende Anträge gestellt haben, gilt zudem eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2010. Bis dahin ist das Rauchen dort ohne Einschränkung erlaubt. Die gleiche Regelung gilt für Lokale mit 50 bis 80 Quadratmeter Verabreichungsfläche, die angegeben haben, dass eine Raumtrennung aus bau-, denkmalschutzrechtlichen oder feuerpolizeilichen Gründen nicht möglich ist. Die diesbezüglichen Anträge müssen allerdings noch überprüft werden.

Zu einer Umsetzung der neuen Bestimmungen um oder gar vor Mitternacht rät jedenfalls die Gastronomiefachgruppe der Wirtschaftskammer. “Ich empfehle jedem Wirt, den Gästen in den Tagen davor die Umstellung um 0.00 Uhr anzukündigen”, so Obmann Helmut Hinterleitner. “Große Probleme” werde es dabei ohnehin nicht geben, da zwei Drittel der rund 75.000 heimischen Betriebe über mehrere Gasträume verfügen würden und viele daher schon seit längerem über Nichtraucherzonen.

Betriebe mit einer Verabreichungsfläche über 50 Quadratmeter und mehreren Gasträumen sind genau jene, für die das Gesetz ohne Ausnahme ab Mitternacht gilt. Die Haupträume müssen ab 0.00 Uhr rauchfrei sein, das Qualmen ist nur mehr in einem geschlossenen Extrazimmer mit weniger als 50 Prozent der Sitzplätze erlaubt. Keine Übergangsfrist gibt es außerdem für kleine Lokale unter 50 Quadratmeter. Diese dürfen frei entscheiden, ob sie das Rauchen verbieten oder erlauben wollen. Werden sie zum Nichtraucherlokal, gilt das Qualmverbot ab Mitternacht. Das Gleiche gilt für Einraumlokale über 50 Quadratmeter, die keinen Einbau für eine Raumtrennung planen.

Verpflichtend ist für alle heimischen Lokale ab 1. Jänner eine Kennzeichnung an der Eingangstür. Wird das Rauchen erlaubt, muss ein grünes Viereck mit einer Zigarette aufgeklebt werden. Darf man nicht qualmen, ist eine rote Plakette mit durchgestrichenem Glimmstängel vorgesehen. Betriebe mit Nichtraucher- und Raucherbereichen müssen beide Schilder vor dem Lokal anbringen und auch die einzelnen Räume entsprechend markieren.

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