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Prügel-Verdacht gegen Erzieher in Judenau: Suspendierung aufgehoben

Das Schülerinternat Judenau kam in die Schlagzeilen.
Das Schülerinternat Judenau kam in die Schlagzeilen. ©RETTETDASKIND NÖ
Ein Erzieher in einem Schülerinternat in Judenau/NÖ soll einen Buben gegen den Kopf getreten, geprügelt und misshandelt haben. Der Betreuer wurde vorläufig suspendiert, nun befindet er sich wieder im Dienst. Die Vorwürfe hatten sich laut "Rettet das Kind Niederösterreich" nicht bestätigt.
Vorbericht: Erzieher unter Prügel-Verdacht

Im Oktober wurde von der Mutter des Buben Anzeige bei der Exekutive erstattet. Die schweren Misshandlungen durch den Erzieher sollten sich im Sommer zugetragen haben. Der Erzieher wurde bis zur Klärung suspendiert. Nun trat der Betreuer seinen Dienst wieder an.

Wie “Rettet das Kind Niederösterreich” in einer Aussendung schreibt, wurden die Vorwürfe nicht bestätigt: “In keiner Weise bestätigt haben sich nach aktuellem Stand der Ermittlungen die Vorwürfe gegen einen Sozialpädagogen des Schülerinternats Judenau. Geblieben ist ein Vorfall in einer Spielsituation im Sommer 2011. Dieser wurde von der Polizei an die Staatsanwaltschaft berichtet, hat aber in keiner Weise die zuvor dargestellte Dramatik. Faktum ist, dass es sich weder um eine Strafaktion handelte, noch um eine absichtliche Gewaltanwendung und dass der Vorfall keine Verletzung nach sich zog, schon gar keine, die eine medizinische Behandlung erfordert hätte. Seitens der Heimaufsicht des Landes NÖ besteht somit kein Einwand mehr, den betroffenen langjährigen Mitarbeiter wieder in den Dienst zu stellen. Ob von der Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingeleitet wird, wird sich noch zeigen.  Dass es auch in Spielsituationen Grenzen gibt, die nicht überschritten werden dürfen, steht außer Frage“, stellt Dr. Wolfgang Apfelthaler – Geschäftsführer von RETTETDASKIND NÖ – klar: „Wenn es in diesem Fall tatsächlich zu einer solchen kam, dann wird dies das Gericht feststellen. Der derzeitige Erhebungsstand stellt aber keine Notwendigkeit mehr dar, die Dienstfreistellung beizubehalten”.

 

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