Es stellt sich die Frage, ob der Mieter oder Vermieter für den Schaden aufkommt. VOL Live hat deshalb Frau Ulrike Stadelmann vom Konsumentenschutz, spezialisiert auf Mietrecht, besucht und sich mit ihr über dieses Thema unterhalten.
Wer letztlich die Kosten der Schimmelbeseitigung in einer Mietwohnung zu tragen hat, hängt grundsätzlich von der Frage der Ursache ab. Wenn es tatsächlich am falschen Lüften und Heizen liegt, also im Verschulden des Mieters ist, muss er selber für den Schaden aufkommen, sagt Ulrike Stadelmann im VOL Live Interview. Weiteres meint sie, dass bei Schimmel, der ins Mauerwerk hineinreicht, in vielen Fällen die Vermieterseite verpflichtet ist, den Mangel zu beheben. Wenn sich allerdings herausstellt, dass die Ursache im Nutzungsverhalten des Mieters liegt, wird er schadensersatzpflichtig. Wer verschuldet hat, wird von einem Sachverständigem festgestellt.
Sie meint, wenn es zum Streit zwischen den Parteien kommt und der Vermieter nichts gegen Schäden unternimmt, kann der Mieter auf Durchführung der Sanierungsarbeiten klagen. Ob dies erfolgsversprechend ist, hängt von der Dauer des Mietverhältnisses ab. Wenn es auf drei Jahre abgeschlossen wurde und die Restlaufzeit nur noch ein Jahr beträgt, ist von einer gerichtlichen Durchsetzung abzuraten. Hier besteht das Mittel der Mietminderung. Dieses sollte nur nach rechtlicher Beratung ausgeübt werden. Es sollte nicht übertrieben Mietzins einbehalten werden, weil eine Mietzins- und Räumungsklage riskiert wird und der Mieter zusätzlich auf diesen Kosten sitzen bleibt, so Beraterin im Interview.
Falls in einer Wohnung Schimmel war, der Schaden behoben wurde und keine weiteren Schäden zu erwarten sind, muss ein Nachmieter vor Bezug der Wohnung nicht unbedingt informiert werden. Zumindest gibt es keine klare gesetzliche Regelung, erklärt Stadelmann abschließend.
Interview mit Ulrike Stadelmann vom Konsumentenschutz
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