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Photovoltaikanlagen

Steuerbefreiung im Rahmen der ökosozialen Steuerreform

Die Reduktion der CO2-Emissionen ist das grundlegende Ziel der ökosozialen Steuerreform. Weiters sollen Anreize zur Investition in erneuerbare Energieträger geschaffen werden. Dieses Ziel soll durch die Steuerbefreiung für die Einspeisung von Photovoltaikanlagen verfolgt werden.

Bisherige Regelung

Die Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen (Voll- bzw. Überschusseinspeisung) in öffentliche Netze stellte bisher Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die stellte somit steuerpflichtige Einkünfte dar, sofern es sich nicht um Liebhaberei handelt und der Veranlagungsfreibetrag von 730,- EUR nicht überschritten wurde. Viele Steuerpflichtige nutzen ihre Photovoltaikanlagen primär zur Abdeckung des eigenen Energiebedarfs und speisen nur den Überschuss in das öffentliche Netz ein. Durch die steigenden Energiepreise werden viele Steuerpflichtige den Veranlagungsfreibetrag überschreiten, und die Frage der steuerlichen Behandlung stellt sich bei diesen.

Freibetrag

Durch die ökosoziale Steuerreform wurde nun ein Freibetrag geschaffen, der einerseits erneuerbare Energien und die Energieunabhängigkeit fördert und andererseits den Verwaltungsaufwand von Privatpersonen verringert. Der Freibetrag kommt bei Einkünften aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen bis zu 12.500 kWh zur Anwendung. Die Befreiung zielt auf private Personen ab, weshalb die Engpassleistung von 25 kWp nicht überschritten werden darf. Durch die Begrenzung mit Kilowattstunden und Kilowattpeak soll es für den einzelne Steuerpflichtigen einfach nachzuvollziehen sein, ob eine etwaige Steuerpflicht vorliegt.

Dieser Freibetrag ist auf jeden einzelnen Steuerpflichtigen zu beziehen. Wird also eine Anlage von mehreren Personen gemeinsam betrieben, steht der Freibetrag mehrmals zu. Betreibt jedoch eine Person mehrere Anlagen, ist der Freibetrag nur einmal anwendbar. Die Steuerbefreiung bezieht
sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die Erzeugungsmenge von 12.500 kWh der Anlagen nicht überschritten wird. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird an folgenden Beispielen die Steuerbefreiung veranschaulicht:

  1.  A installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 16 kWp. Damit werden 16.000 kWh Strom produziert. 12.000 kWh davon verbraucht er für den privaten Eigenbedarf selbst, der Rest (4000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.
  2.  Der Landwirt B installiert auf Freiflächen seines Betriebes eine Photovoltaikanlage mit 60 kWp. Da die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp übersteigt, steht die Befreiung nicht zu.
  3.  C hat bereits auf seinem Eigenheim in Niederösterreich eine Photovoltaikanlage mit 15 kWp installiert. Nun rüstet er auch sein Ferienhaus in Salzburg mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 15 kWp aus. Aus beiden Anlagen werden in Summe 14.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. C steht die Befreiung für beide Anlagen dem Grunde nach zu, weil diese jeweils die Engpassleis-
    tung von 25 kWp nicht übersteigen. Der „Freibetrag” steht allerdings nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von 1500 kWh steuerpflichtig sind.
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