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Osterhasen-Streit prolongiert

Der Schokoladen-Zwist beschäftigt seit 2004 die Gerichte: Der Schweizer Schokoriese Lindt hatte damals eine Klage gegen das österreichische Unternehmen Hauswirth eingebracht, weil der burgenländische Osterhase mit der roten Schleife dem Lindt-Hasen zum Verwechseln ähnlich sehe.

Der Osterhasen-Streit zwischen der österreichischen Marke Hauswirth und dem Schweizer Schoko-Riesen Lindt&Sprüngli dauert an. Die Chancen von Hauswirth dürften nach den Schlussanträgen von EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston vom Donnerstag aber zumindest intakt sein. Mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist nicht vor Sommer zu rechnen, und auch dann geht die Causa neuerlich an den Obersten Gerichtshof in Wien zurück.

Der Schokoladen-Zwist (C-529/07) beschäftigt seit 2004 die Gerichte. Lindt hatte damals eine Klage gegen Hauswirth eingebracht, weil der burgenländische Osterhase mit der roten Schleife dem Lindt-Hasen zum Verwechseln ähnlich sehe. Eine erstinstanzliche Entscheidung hat Hauswirth Recht gegeben. Hauswirth hatte argumentiert, die für den Goldhasen von Lindth angemeldete Gemeinschaftsmarke müsse für ungültig erklärt werden. Die Schweizer Firma habe den Markenschutz nämlich beantragt, um Mitbewerber, die bereits ähnliche Schokohasen verkaufen, an einer weiteren Vermarktung zu hindern. Dies ist nach Ansicht von Hauswirth “bösgläubig”.

In ihren Schlussanträgen kommt die EuGH-Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass die Feststellung einer “Bösgläubigkeit” bei Anmeldung einer Marke “voraussetzt, dass der Anmelder sich vorsätzlich in einer Weise verhalten hat, die mit anerkannten Nomen redlichen oder ethischen Verhaltens unvereinbar ist. Eine Absicht, andere an der Benutzung ähnlicher Zeichen für ähnliche Produkte zu hindern, könne mit den anerkannten Nomen redlichen oder ethischen Verhaltens unvereinbar sein, wenn der Anmelder wisse oder wissen müsse, dass Dritte ähnliche Zeichen bereits berechtigterweise benutzen”. Dies gelte insbesondere dann, “wenn die Benutzung in erheblichem Umfang, über lange Zeit und in gewissem Umfang rechtlich geschützt erfolgt sei und wenn das Zeichen seiner Art nach in gewissem Grade durch technische oder kommerzielle Vorgaben bedingt sei.”

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