ORF hat in zwei Fällen gegen das Gesetz verstoßen

In einem Fall hat die KommAustria festgestellt, dass es sich bei der Ö3-Sendung “Das große Lotto Zusatzzahlenspiel” um ungekennzeichnete Produktplatzierung gehandelt hat. In einem anderen Fall hat das Bezirksgericht Hietzing eine sogenannte Exekutionsgegenklage des ORF zurückgewiesen und bestätigt, dass der Sender mit TV-Spots zu Ö3-Veranstaltungen gegen das Crosspromotion-Verbot verstoßen hat.
Privatsender klagten
Beide Klagen wurden vom Verband Österreichischer Privatsender (VÖP) eingebracht, der vom Medienanwalt Michael Krüger vertreten wurde. Beim “Großen Lotto-Zusatzzahlenspiel”, einer Kooperation mit den Österreichischen Lotterien, die im vergangenen September auf Ö3 zu hören war, habe es der ORF unterlassen, die Sendung zu Beginn und Ende eindeutig als Produktplatzierung zu kennzeichnen, um so jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern, urteilte die Medienbehörde. Der ORF wird voraussichtlich gegen diesen Bescheid in Berufung gehen, hieß es aus dem Unternehmen.
Crosspromotion-Verbot
Im zweiten Fall hat der ORF mit TV-Trailern, in denen auf “Ö3 Castings” im Vorfeld der Unterhaltungsshow “Die Große Chance” hingewiesen wurde, sowie mit Trailern zur Off-Air-Veranstaltung “Ö3 Blobbing” gegen das Crosspromotion-Verbot verstoßen. Mehrere Privatsender hatten einen Exekutionsantrag bei Gericht gestellt, da der ORF im Fernsehen nur sendungsbezogene Hinweise auf das Ö3-Programm spielen darf. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der ORF zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt. Gegen diesen Beschluss hatte der ORF wiederum Klage eingebracht, die nun abgewiesen wurde. Der ORF prüft derzeit noch, ob er wiederum in Berufung gehen wird.
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