Das berichtete Sozial- und Konsumentenschutzminister Buchinger am Samstag. Einseitige Preisänderungen oder Netzausfälle sind demnach ein Grund für einen Vertragsaustieg. Buchinger sprach von einem wegweisenden Urteil.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Geschäftsbedingungen geprüft und darin elf gesetzwidrige Klauseln gefunden. Da sich das Unternehmen nicht bereit erklärte, die Verwendung der Klauseln zu unterlassen, wurde im Auftrag des Sozialministeriums Klage erhoben. Der OGH beurteilte sämtliche beanstandete Klauseln als gesetz- bzw. sittenwidrig. Das Sozialministerium rechnete nun damit, dass ähnliche Klauseln anderer Handynetzbetreiber auch geändert werden, ohne dass erneut ein Einklagen notwendig ist, berichtete das Ö1-Morgenjournal.
So erachtete der OGH etwa die Preisänderungsklausel als unzulässig. Darin behält sich Hutchison das Recht vor, Preise einseitig anzupassen, insbesondere wenn sich Parameter ändern, die nicht im Einflussbereich von 3 liegen.
Ebenfalls gekippt hat der OGH die Freischaltungsfrist von 14 Tagen. Das Gericht hält eine sofortige Freischaltung nach Vertragsabschluss im Regelfall für möglich, andernfalls könne der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Als unzulässig eingestuft wurde auch jene Klausel, wonach der Kunde dafür haftet, wenn Minderjährige Services wie zum Beispiel die Teilnahme an Glücksspielen oder Wetten in Anspruch nehmen würden.
Auch etwaige Netzausfälle sind laut Urteil ein Grund zum Vertragsausstieg. So erachtete der OGH die Klausel, wonach 3 bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung die Verfügbarkeit des Services, insbesondere in Gebäuden, nicht garantieren könne, als unzulässig.
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