Wenn Dritte ein “überwiegendes rechtliches Interesse” glaubhaft vermitteln können, hätten sie ein Recht, die Identität der Nutzer zu erfahren.
Durch Postings beleidigt
Konkret ging es um den Streit der Brüder Kurt und Uwe Scheuch gegen “oe24.at”, da sich Erstere durch Postings auf der Webseite beleidigt gesehen haben. Der Entscheidung des OGH von Ende Jänner zufolge müssten die Betreiber der Foren E-Mail-Adressen und Namen der Nutzer preisgegeben, auch wenn sie – wie hier erfolgt – die betreffenden Postings gelöscht haben. Der Online-Ableger von “Österreich” hatte sich diesbezüglich allerdings auf das Redaktionsgeheimnis berufen.
Redaktionsgeheimnis greift nicht
Laut dem E-Commerce-Gesetz müssen Betreiber nicht-moderierte Foren bei entsprechender Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses Dritter die Identitäten herausgeben. Das Redaktionsgeheimnis greife hier nicht, da die Postings keinen direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit des Mediums hätten. Ob die Daten allerdings aufschlussreich sind, bleibt dahingestellt, da die Webseiten-Betreiber diese nur so herausgeben müssen, wie sie ihnen vorliegen.
(APA)
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