Für unzulässig erklärt wurde beispielsweise eine Bestimmung, wonach die Versicherung den Kunden im Schadensfall “zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung” kündigen kann. Eine sachliche Rechtfertigung für ein solches Kündigungsrecht von Seiten der Versicherung sei laut OGH jedenfalls dann nicht gegeben, wenn – wie in der eingeklagten Klausel – der Kunde im Schadensfall nur ein beschränktes Kündigungsrecht hat, so die Arbeiterkammer. Als unzulässig erkannt worden sei auch eine Klausel über eine Einschränkung der Nachhaftung, also die Übernahme der Deckung nach Vertragsende.
Nicht entschieden wurde in der Causa Zulässigkeit von Zahlscheingebühren, von der neben den Versicherungen unter anderem auch Mobilfunker betroffen sind. Der OGH verweist hier auf ein bei Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängiges Vorabentscheidungsverfahren. Eine Absage erteilte der OGH allerdings einer Argumentationslinie der Versicherungen, die sich auf das Versicherungsvertragsgesetz beruft. Die Bestimmung im Zahlungsdienstegesetz sei in diesem Fall die jüngere und speziellere Norm.
(APA)
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