Gerstl warf Holzinger vor, die Bevölkerung zu verunsichern und die “erfolgreiche Politik Österreichs auf europäischer Ebene” zu gefährden. Aus Gerstls Sicht lässt sich aus keinem Grundrechtskatalog die Verpflichtung Österreichs ableiten, eine Einreise von Personen nach Österreich aus einem sicheren Drittstaat zuzulassen. Zudem gebe es noch keinen Entwurf für eine verbindliche Obergrenze, so Gerstl: “Es ist daher überraschend, dass der Präsident des VfGH bereits über die Verfassungsmäßigkeit einer möglichen Regelung befinden kann, ohne auch nur die Eckpunkte einer derartigen Regelung zu kennen.”
Das von der Regierung in Auftrag gegebene Rechtsgutachten zur Machbarkeit der “Obergrenze” soll in den nächsten Tagen vorliegen. Der Innsbrucker Europarechtler Walter Obwexer, einer der beiden eingesetzten Gutachter, hatte allerdings bereits im Jänner klar gemacht, dass es unzulässig wäre, die Grenze nach Erreichen der “Obergrenze” für Flüchtlinge völlig zu schließen. So sei die Obergrenze nicht zu verstehen, sagte Obwexer damals: “Wenn sie so verstanden werden sollte oder würde, dann wäre sie weder mit dem Völkerrecht noch mit dem Unionsrecht kompatibel.” Als möglich erachten die Gutachter laut Medienberichten aber etwa die konsequente Anwendung des Dublin-Verfahrens.
Holzinger hatte am Dienstag betont, dass ein Gesetz mit einer Obergrenze für die Gewährung von Asyl für Menschen, die auf Schutz Anspruch haben, aus seiner Sicht “rechtswidrig, verfassungswidrig” wäre. Die Kritik Gerstls wollte der Verfassungsgerichtshof am Mittwoch nicht kommentieren.
Gerstl betonte, er vertraue darauf, dass die Regierung dem Parlament eine “verfassungskonforme Regelung” vorlegen werde. ÖVP-Chef Reinhold Mitterlehner hatte bereits am Dienstag gemeint, “das wird sich in irgendeiner Form argumentieren und technisch gesetzesmäßig festlegen lassen”.
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