Im österreichischen Arbeitsrecht sei etwa nicht festgelegt, dass der bezahlte niedrigste Lohn ausreichend ist, um einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, begründet das Komitee. Weiters seien öffentlich Bedienstete auf Bundesebene, die gefährliche oder ungesunde Arbeiten machen, nicht zu entsprechenden Kompensationen berechtigt. Dazu zählen etwa reduzierte Arbeitszeiten oder zusätzlich bezahlter Sonderurlaub.
Betriebsrat nicht lange genug geschützt
Nicht vertretbar ist laut dem Europarats-Komitee auch der Zeitraum, während dem Arbeitnehmervertreter über ihr Mandat hinaus geschützt sind. Das Europaratsgremium hält hier einen Zeitraum von drei Monaten, die über das Mandat des Arbeitnehmervertreters hinaus gehen, für nicht angemessen. Verwiesen wird auf die Lage in Estland und Slowenien, wo die Arbeitnehmervertreter ein Jahr nach Ablauf ihres Mandats geschützt sind, oder in Bulgarien, wo ein Schutz von sechs Monaten über das Mandat hinaus gilt. In diesen Länder sieht der Ausschuss die Bestimmungen in Einklang mit der Sozialcharta.
Die Europäische Sozialcharter ist ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen, das 1961 als Ergänzung zur Europäischen Menschenrechtskonvention bei dem mittlerweile 47 Nationen umfassenden Europarat mit Sitz in Straßburg errichtet wurde.
(APA)
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