Nur mehr die Aufsteiger in die Erste Liga sowie Bundesliga haben die Möglichkeit, über ein Ausweichstadion eine Lizenz zu erhalten, und das auch nur für maximal eine Saison.
Lizenzbestimmungen wurden verschärft
Nicht-Aufsteiger dürfen während des laufenden Ligabetriebs nur aus wichtigen Gründen ein Ausweichstadion nutzen, das sind etwa Instandsetzungsarbeiten oder ein Ausweichen in ein größeres Stadion wegen des Zuschauerinteresses. Der Wechsel eines einmal genannten Ausweichstadions ist ab sofort explizit ausgeschlossen. Diese Saison ist etwa der insolvente Erste-Liga-Club Austria Salzburg zuerst in Schwanenstadt, dann auf dem FAC-Platz angetreten.
Rasenheizung in der Bundesliga verpflichtend
Wie schon vergangenes Jahr beschlossen wurde, ist ab kommender Saison auch die Rasenheizung in der Bundesliga verpflichtend. Ein Hintertürchen gibt es aber noch. Alternativ kann im Winter in einem Ausweichstadion gespielt werden, dieses müsste dann aber von 15. November bis 15. März fix genutzt werden. Mindestens vier Heimspiele wären davon betroffen, auf die Clubs würden also durch Stadionmiete und Co. hohe Kosten zukommen. Keine Rasenheizungen im Oberhaus gibt es aktuell in Mattersburg, bei Admira Wacker Mödling und dem WAC.
Beim Österreicher-Topf wurden die Förderrichtlinien der Erste Liga an jene der Bundesliga angepasst. Ab kommender Saison müssen mindestens zwölf Spieler am Spielbericht stehen, die Österreicher sind oder U22-Spieler, die bereits vor dem 18. Lebensjahr erstmals in Österreich registriert wurden. Bisher gab es die Regel, dass nur drei Ausländer dabei sein dürfen. Adaptiert wurde auch das Verteilungsprinzip, der Einsatz von heimischen U22-Spielern ist hinkünftig besonders viel Wert, die Spielminuten dieser Kicker werden vierfach statt bisher doppelt gewertet.
Professionalisierung abseits des Platzes
Vorangetrieben wurde auch die Professionalisierung abseits des Platzes. Ab 2017 muss der administrative Club-Manager beim Verein fix angestellt sein. Schon ab der kommenden Lizenzierung müssen vertretungsbefugte Personen sowie der Manager und Finanzverantwortliche eines Clubs mittels Strafregisterauszug nachweisen, dass insbesondere keine rechtskräftige Verurteilung nach dem Finanzstrafgesetz bzw. wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen vorliegt.
Stadionbestimmungen: Neue B-Kriterien
Während es sich bei den zuvor erwähnten Maßnahmen um A-Kriterien handelt, wurden im Bereich der Stadionbestimmungen neue B-Kriterien beschlossen. Wichtig ist den Verantwortlichen dabei vor allem, den Stadionbesuch für Auswärtsfans u.a. durch die Anbringung eines Vorsängerpult angenehmer zu gestalten. In der Erste Liga wurde zudem der Faktor Sicherheit erhöht. Ab 1. Juli 2016 muss jedes Stadion wie in der Bundesliga mittels Videoüberwachungssystem ausgestattet sein, zudem muss jeder Club über ein elektronisches Zutrittssystem verfügen.
(apa/red)
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