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Öko-Sonderausgabenpauschale

Steuerliche Förderung energieeffizienter Sanierungsmaßnahmen

Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung konnten letztmalig im Jahr 2020 als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Die ökosoziale Steuerreform bringt die Möglichkeit, ab der Veranlagung 2022 mit neuen Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren und somit Steuern zu sparen. Neu ist nun, dass Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Als Sonderausgaben sind nur private Ausgaben, somit keine Betriebsausgaben oder Werbungs¬kosten, zu berücksichtigen. Handelt es sich um ein teils betrieblich genutztes Gebäude, sind die Sonderausgaben dementsprechend zu kürzen. Unschädlich ist es, wenn eine Eigentümergemeinschaft (zB § 18 WEG) die Sanierungsmaßnahmen in Auftrag gibt.

Berücksichtigte Sanierungen

Bei einer thermisch-energetischen Sanierung handelt es sich um Sanierungsmaßnahmen wie z.B. die Dämmung von Außenwänden, Geschossdecken, Dächern und Kellerböden oder den Austausch von Fenstern und Außentüren mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern.

Unter dem Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem ist der Ersatz eines auf fossilen Brennstoffen (insb. Öl, Gas, Kohle, Koks/Allesbrenner) oder auf Strom basierenden Heizungssystems gegen ein neues klimafreundliches Heizungssystem zu verstehen („Heizkesseltausch“). In Frage kommen vor allem eine hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärme, eine Holzzentralheizung (z.B. Pellets) oder eine Wärmepumpe.

Notwendige Voraussetzungen

Der Bund gewährt für die Investition eine Förderung gemäß Umweltförderungsgesetz. Die Ausgaben für die Sanierungsmaßnahmen müssen nach Abzug der ausbezahlten Förderung mindestens EUR 4.000,00 (thermisch-energetische Sanierung) bzw. EUR 2.000,00 („Heizkesseltausch“) übersteigen.

Die Öko-Sonderausgabenpauschale

Für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung stehen EUR 800,00 jährlich, für den geförderten „Heizkesseltausch“ EUR 400,00 jährlich zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt. In Summe sind daher für die Gebäudesanierung EUR 4.000,00 und für den „Heizkesseltausch“ EUR 2.000,00 absetzbar.

Werden innerhalb dieser fünf Jahre weitere Ausgaben für thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen und/oder einen „Heizkesseltausch“ getätigt und wird dafür eine Förderung ausbezahlt, kommt es zu einer Verlängerung des Berücksichtigungszeitraumes auf zehn Jahre.

Zeitraum der Förderung

Erstmals anzuwenden ist die Regelung für das Veranlagungsjahr 2022, wobei der zugrunde-liegende Förderantrag erst nach dem 31.3.2022 eingebracht werden darf und die beantragten Förderungen erst in der zweiten Jahreshälfte ausbezahlt werden müssen.

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