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Notwehr: Freispruch trotz Knochenbrüchen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig
Das Urteil ist nicht rechtskräftig ©VOL.AT
Feldkirch - Strafrichter ging im Zweifel davon aus, dass sich Angeklagter mit Faustschlägen ins Gesicht verteidigt hat.

Bei einer Auseinandersetzung vor dem Klublokal eines Motorradvereins im Bregenzerwald hat der 21-jährige Angeklagte im Februar einen 24-Jährigen mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht schwer verletzt. Dennoch wurde der von Martin Ulmer verteidigte Türke gestern am Landesgericht Feldkirch freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Richter Richard Gschwenter ging im Zweifel davon aus, dass der Angeklagte sich in Notwehr gegen weitere drohende Angriffe des Bregenzerwälders verteidigt hatte. Der Strafrichter nahm an, dass der 24-Jährige zuerst den Angeklagten geschlagen hat. Darauf habe der angeklagte Bauarbeiter mit Faustschlägen reagiert. Leider sei dessen Kontrahent dabei schwer verletzt worden, sagte der Richter in seiner Urteilsbegründung.

Der 24-Jährige erlitt im Gesicht einen Nasenbeinbruch und einen Jochbeinbruch. Er musste deswegen im Landeskrankenhaus Feldkirch operiert werden. Daraufhin hatte der Feldkircher Staatsanwalt Markus Fußenegger Anklage gegen den 21-Jährigen wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung erhoben. Dafür beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis.

Verteidiger Ulmer beantragte am Dienstag in seinem Schlussplädoyer einen Notwehr-Freispruch. Denn die Suppe sei für eine Verurteilung seines Mandanten zu dünn, meinte der Bregenzer Rechtsanwalt.

Es gebe keine Zeugenaussage, die den Angaben des Angeklagten widersprechen würde, sagte Richter Gschwenter. Der schwer verletzte 24-Jährige wisse nicht mehr, was vorgefallen sei. Deshalb sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Angeklagte auf den erhaltenen ersten Schlag reagiert habe.

Zur vom Staatsanwalt angeführten allfälligen Überschreitung der erlaubten Notwehr merkte der Strafrichter an, dass der Angeklagte und dessen Kontrahent sich nahe gegenüber gestanden seien und der Angeklagte nur wenig Zeit zum Reagieren gehabt habe.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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