Reisende aus Wien, Niederösterreich, Tirol (außer Osttirol) und Vorarlberg sind durch die niederländischen Behörden angehalten, sich nach ihrer Ankunft in den Niederlanden für 10 Tage in Heimquarantäne zu begeben. Auch ein negativer PCR-Test vor oder nach Ankunft in den Niederlanden hebt diese Bestimmung nicht auf. Personen, die lediglich über die Flughäfen Wien oder Innsbruck reisen, aber keinen Aufenthalt in Wien bzw. den genannten Bundesländern hatten, sind von der Quarantäne nicht betroffen.
Ausnahmen von der Quarantäne gelten für folgende Personen:
- Non-Stop-Transit: Personen, die in einem Privatfahrzeug und ohne anzuhalten durch ein Risikogebiet fahren, müssen sich bei Ihrer Ankunft in den Niederlanden in keine Quarantäne begeben. Wer jedoch in einem Risikogebiet für längere Zeit angehalten hat – auch nur zum Tanken – für den gilt die Quarantänebestimmung; Transit-Flugreisende, sofern sie den Flughafen nicht verlassen haben, fallen ebenfalls nicht unter die Quarantänebestimmung;
- Familienbesuche bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen: z.B. Besuch eines todkranken Familienmitglieds oder Teilnahme an einer Beerdigung. Unter Familienmitglied ist hier ein Familienmitglied ersten oder zweiten Grades zu verstehen. Partner und Kinder sind Familienmitglieder ersten Grades und Enkelkinder zweiten Grades;
- International Studierende, die an einer niederländischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sind und ihren ständigen Wohnsitz (wo sie eingeschrieben sind) außerhalb der Niederlande haben, sowie Studierende, die an einer Bildungseinrichtung außerhalb der Niederlande immatrikuliert sind und ihren ständigen Wohnsitz (wo sie eingeschrieben sind) in den Niederlanden haben;
- Grenzüberschreitende Arbeiten: Grenzgänger, die für ihre Arbeit in einem Risikogebiet eine Grenze überqueren müssen;
- Notwendige Gütertransporte: dies gilt für alle Verkehrsträger – Luft, Straße, Wasser und Schiene;
- Notwendige (Geschäfts-)Reisen, die nachweislich einen Beitrag zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen der Niederlande leisten: z.B. Personen, die in die Niederlande reisen, um in den Niederlanden Aktivitäten oder Investitionen zu tätigen und deren Reise nachweislich einen Beitrag zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen der Niederlande leistet;
- Angestellte im Personentransport: darunter fallen Angestellte aller Verkehrsträger wie Piloten, Zugführer, Busfahrer und Seeleute;
- Arbeiten in der Seeschifffahrt: Arbeit in der Seeschifffahrt, für die ein Seefahrtbuch erforderlich ist. Diese Ausnahme gilt nicht für Seeleute auf kommerziellen Yachten und Sportbooten.
Anmeldepflicht für Reisen nach Deutschland ab 15. Oktober
Auch die deutsche Reisewarnung für Vorarlberg ist noch immer aufrecht. Ab dem 15. Oktober müssen sich Reisende aus Vorarlberg vor der Einreise nach Deutschland digital anmelden.
(Red.)
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