Buch. Mit Stichtag 1. Juli endet die Übergangsfrist der Tabakgesetz – Novelle. Alle Gastronomiebetriebe in denen Speisen und Getränke angeboten werden, müssen sich dann an das Rauchverbot halten. Ausnahmen gibt es allerdings für Betriebe die nur einen Raum von nicht mehr als 50 Quadratmetern aufweisen oder jene welche mehrere Räumlichkeiten haben und in abgetrennten Bereichen sogenannte Raucherzonen schaffen können. Ebenso fallen Lokalitäten bei denen eine bauliche Trennung aus rechtlicher Sicht nicht zulässig ist (50-80 m²) in die Ausnahmeregelung. In Buch gibt es mit dem Dorfgasthaus Schneiderkopf und dem Moststüble am Steurerhof zwei Gastronomiebetriebe. Beide werden zukünftig als Nichtraucherlokale geführt heißt es seitens der Wirte.
“Aufgrund unserer Größe und der Situation, dass wir innerhalb des Wirtshauses nur schlecht einen getrennten Raucherraum einrichten können, bleibt es rauchfrei”, erklärt Hubert Eberle. Bisher hatte man mit dem Rauchverbot eigentlich keine Probleme erinnert sich der erfahrene Gastwirt. Beim Moststüble war bis jetzt das Rauchen im Thekenbereich möglich, hierfür wurde in die Belüftungsanlage einiges investiert. Das Lokal weist eine Größe von rund 65 m² auf und eine räumliche Abtrennung des Thekenbereichs (Ausschank) zum restlichen Raum wäre mit weiteren Kosten verbunden. “Für uns jedenfalls nicht optimal, deshalb wird das Stüble auch zur Nichtraucherzone”, bringt Andrea Steurer die Sache auf den Punkt. MST
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