Von Christiane Eckert
"Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen" nennt es das Strafgesetzbuch. Inhaltlich geht es um Menschen, die etwas "angestellt" haben, strafrechtlich aber nicht zur Verantwortung gezogen werden können, weil sie im Tatzeitpunkt schuldunfähig waren. Auf Grund einer Anlasstat stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Doch häufig liegt viel Zeit zwischen Vorfall und Gerichtsverhandlung. Zeit, die meist genutzt wird, um den psychisch Kranken zu behandeln und zu betreuen. Oft verbessert sich der Zustand dermaßen, dass eine Unterbringung nicht mehr angebracht ist. Dem trägt die Justiz Rechnung.
Meist erfolgreich
Doch um sicher zu stellen, dass der Zustand des Betroffenen zufriedenstellend bleibt, werden seitens des Gerichts Weisungen ausgesprochen. "Bedingungen", wenn man so will, um ein Leben in Freiheit zu gewähren. Regelmäßige Arztbesuche, Bereitschaft zur Medikamentenkontrolle, soziale Betreuung, ein Netz von Maßnahmen soll den Erfolg gewährleisten. Insgesamt neun Mal machte das Landesgericht Feldkirch im vergangenen Jahr von dieser Möglichkeit Gebrauch. Hält sich der Angewiesene nicht an die Regeln, muss die vorbeugende Maßnahme vollzogen werden und es führt kein Weg an einer Unterbringung vorbei.
(red.)
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