“Sie hatten Gelegenheit, konkret fallbezogen zu zeigen, wie ein Beamter in so einer Situation reagiert. Es war die Abwehr eines Angriffs entsprechend ihrer Ausbildungsrichtlinien”, sagte der Wiener Anwalt am Donnerstagabend im Gespräch mit der APA.
Die Tatrekonstruktion soll nach Informationen der APA auch eindeutig geklärt haben, welcher der beiden Beamten den tödlichen Schuss auf den 14-jährigen Florian P. abgegeben hat. Dazu wollten sich mit dem Hinweis auf die laufenden Ermittlungen allerdings weder die Behördenvertreter noch andere daran Beteiligte offiziell äußern, um die Erhebungen nicht zu behindern.
Wie Rienmüller betonte, sei es in der Nacht auf den 5. August in einem dunklen, schlecht beleuchteten Raum zu der Begegnung zwischen den mutmaßlichen Einbrechern und den Uniformierten gekommen. Dabei hätte sich aus Sicht der Polizisten eine gefährliche Situation ergeben, die vermummten, daher nicht als solche erkennbaren Jugendlichen hätten sich ihnen mit einem Schraubenzieher bzw. einer Gartenharke in den Weg gestellt.
“Ein Beamter muss blitzschnell in Sekundenbruchteilen entscheiden, wie er darauf reagiert”, meinte Rienmüller. Er verwies auf § 7 Waffengebrauchsgesetz, die gesetzliche Grundlage, die den lebensgefährdenden Waffengebrauch durch Exekutivbeamte regelt.
Demnach ist der mit Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen ebenso zulässig wie zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung dringend verdächtigt ist: Dabei muss es sich um ein Vorsatzdelikt handeln, das mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
Die gerichtlich strafbare Handlung, der der Betroffene verdächtigt wird, muss bei Erwachsenen mit ein bis zehn Jahren, bei Jugendlichen mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht sein. Im konkreten Fall wäre bei einer ex post-Betrachtung dieser Strafrahmen bei gewerbsmäßigem schwerem Einbruchsdiebstahl gegeben gewesen – in diese Richtung ermittelt die Staatsanwaltschaft Krems gegen den mittlerweile 17-Jährigen, dem einer der Beamten in beide Oberschenkel schoss, während sein 14 Jahre alter Begleiter tödlich in den Rücken getroffen wurde.
Darüber hinaus müsste allerdings auch eine “allgemeine Gefährlichkeit” des Gegenüber angenommen werden, um den lebensgefährdenden Schusswaffengebrauch zu legitimieren, wobei als wesentliches Kriterium das “Verhalten der Person” heranzuziehen ist. Es wird Aufgabe der Justiz sein, zu klären, ob eine solche Situation gegeben war.
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