Das neue Gesetz betont den Vorrang des Sachleistungsprinzips gegenüber Geldleistungen. Gleichzeitig wird mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2021 differenziert, ob die Leistungen für den Lebensunterhalt oder den Wohnbedarf gewährt werden. Der Wohnbedarf wird dabei künftig als Sachleistung verstanden.
Bei den Geldleistungen sieht das Gesetz eine neue Staffelung der Kinderrichtsätze für Familien vor. Die finanzielle Unterstützung für Kinder wird leicht erhöht und muss laut Gesetz gleichmäßig auf alle Kinder einer Familie aufgeteilt werden. Es gibt zudem weiterhin eine Deckelung der Geldleistungen.
Voraussetzungen
Wer künftig Sozialhilfe beziehen will, muss einerseits seine Bereitschaft zur Arbeitsfähigkeit nachweisen und andererseits, falls asylberechtigt, den Verpflichtungen aus dem Integrationsgesetz wie dem Abschluss von Deutsch- und Wertekursen nachkommen.
Inhaltlich regelt das Gesetz auch den Personenkreis der Anspruchsberechtigten neu: Ab Mitte 2021 werden Menschen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird, aufgrund des Grundsatzgesetzes keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe haben.
Kritik der Opposition
Kritik zum neuen Gesetz kommt von der Opposition: „Auch in Zukunft wird jeder Asylberechtigte ab dem ersten Tag die vollen Leistungen erhalten. Das ist ungerecht. Es gehen bereits jetzt über 60 Prozent der Mindestsicherungszahlungen an Nicht-Österreicher“, begründet Christof Bitschi das Nein der Blauen zum Gesetz.
„Die Landesregierung hat die vom Bund vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Sozialhilfe so gut wie möglich genutzt. Das ändert aber nichts daran, dass das Gesetz ein großer Rückschritt im Vergleich zur Mindestsicherung ist“, betont SP-Abgeordnete Manuela Auer.
(red)
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