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Neuerungen beim Investitionsfreibetrag

Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde ein Investitionsfreibetrag mit ökologischem Schwerpunkt eingeführt welcher ab der Veranlagung 2023 geltend gemacht werden kann.

Der Freibetrag soll einen Investitionsanreiz für Unternehmen bieten und kann anstelle des Investitionsbedingten Gewinnfreibetrages in Anspruch genommen werden. Kurz zusammengefasst kann für bestimmte Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung ein Investitionsfreibetrag von 10% bzw. 15% der Anschaffungskosten zusätzlich zur normalen Abschreibung als fiktive Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach der Art der Investition. Ist diese dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen, kann ein Freibetrag in Höhe von 15% geltend gemacht werden. Die Rahmenbedingungen für die Anwendung des erhöhten Freibetrages wurden in der Öko-IFB-Verordnung veröffentlicht. Für alle übrigen Investitionen ist der Freibetrag auf 10% beschränkt. Die Maximalgrenze der berücksichtigbaren Investitionen liegt bei EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr. 

Die wichtigsten Fakten hierzu:

Wer kann den Freibetrag geltend machen?

Der Investitionsfreibetrag kann nur bei betrieblichen Einkünften in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist zudem, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt und die Wirtschaftsgüter einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Bei Anwendung der Basispauschalierung sowie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht der Öko-IFB somit nicht zu.

Begünstigte Investitionen

Der Freibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erstmalig anwendbar ist der Freibetrag für Investitionen welche ab dem 1.1.2023 getätigt werden. Es muss sich dabei um Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren handeln. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf der Frist aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB nachzuversteuern.

Explizit ausgenommen sind jene Investitionen, die im Zusammenhang mit der Nutzung von fossilen Energieträgern stehen und Investitionen in Immobilien. Dies umfasst unter anderem PKW mit einem Emissionswert >0, Liegenschaften und Gebäude. Ausgenommen sind zudem unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie für geringwertige Wirtschaftsgüter, welche sofort abgeschrieben werden, steht der Freibetrag ebenfalls nicht zu.

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf waren Investitionen in Gebäude für welche eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen war vom Investitionsfreibetrag ausgenommen. In der finalen Fassung des Gesetzes zählen nun auch Investitionen in Gebäude, die der Ökologisierung dienen ebenfalls zu den begünstigten Investitionen. Hiervon umfasst sind klimafreundliche Heizsysteme: Wärmepumpen, Biomassekessel und Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereit­stellung.

Investitionen für welche der erhöhte IFB von 15% geltend gemacht werden kann, werden in der Öko-IFB-Verordnung genauer definiert. Hierzu zählen insbesondere:

  • Wirtschaftsgüter welche nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG) dem Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) förderbar sind.
  • Fahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 sowie E-Ladestationen welche ausschließlich mit Strom von erneuerbaren Energieträgern versorgt werden. 
  • Fahrräder mit und ohne Elektroantrieb
  • VOL.AT
  • Steuerberater
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