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Neuerungen bei der Pflege- und Betreuungsfreistellung

Krankheitsfälle in der Familie treten immer wieder auf. Und auch das Dilemma ist immer das Gleiche: Einerseits macht man sich Sorgen um den „Patienten“ und andererseits auch um den Job.
laendlejob
AK Vorarlberg

Was viele nicht wissen: Der Arbeitsplatz ist sicher und der Lohn steht trotz der Pflege des Kindes oder des nahen Angehörigen zu. Die Pflege- und Betreuungsfreistellung ist gesetzlich verankert. VOL.AT, laendlejob.at  und die Arbeiterkammer Vorarlberg haben die gerade überarbeiteten Bestimmungen im Sozial- und Arbeitsrecht genauer unter die Lupe genommen.

 

Was versteht man unter „bezahlter Pflegefreistellung“?

Und wer hat wann Anspruch? Die Pflegefreistellung kann man in Anspruch nehmen, um kranke Kinder und nahe Angehörige (im gemeinsamen Haushalt lebend) bei Lohnfortzahlung zu pflegen. Pro Arbeitsjahr steht eine Woche zu. Sollte ein Kind unter 12 Jahre im gemeinsamen Haushalt leben und (erneut) erkranken, gibt es nochmal eine Woche. Gültig ist diese Regelung auch, wenn es sich um einen Spitalsaufenthalt handelt. Bestimmte Voraussetzungen müssen dabei allerdings gegeben sein (z. B. Alter: Kind unter 10 Jahre), die AK Vorarlberg informiert umfassend.
 

Betreuungsfreistellung zum Kindeswohl

Das Kind (auch Pflege- oder Adoptivkind) ist gesund, aber die Betreuungsperson fällt aus (z.B. durch schwere Erkrankung, Verbüßung einer Freiheitsstrafe)? Auch zu diesem Thema gibt es eine gesetzliche Regelung. In diesem Fall heißt das konkret: Es besteht nun ein Anspruch auf Freistellung zur Betreuung. Das Ausmaß: Eine Woche pro Arbeitsjahr. Auch wenn kein gemeinsamer Haushalt besteht!

 

Jederzeit Urlaub nehmen

Tritt ein neuerlicher Pflegebedarf (eine neue Krankheit) ein und alle Freistellungswochen wurden schon verbraucht: Dann darf man kurzfristig Urlaub nehmen! Ohne vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

 

„Nahe Angehörige“  und „Dienstverhinderung“

„Was“ oder besser „wer“ versteckt sich hinter dem Begriff „nahe Angehörige“? Das sind  Ehegatten, eingetragene Partner, Partner in Lebensgemeinschaft, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel-, Wahl- oder Pflegekinder und im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des Ehepartners oder eingetragenen Partners. Für diese Personengruppen kann also die Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Die Erkrankung eines Kindes zählt auch zur “Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen” (gilt für Angestellte). Und diese kann mehrmals im Jahr in Anspruch genommen werden: als bezahlte Dienstfreistellung. Wenn das keine guten Nachrichten sind!

 

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