Konkret handelt es sich um die “Richtlinie über die Befüllung, Entleerung und Versickerung von Schwimmbad- und Schwimmteichwässer”. So wurde festgelegt, dass die Befüllung der Schwimmbäder, Schwimmteiche etc. grundsätzlich immer über den Hauswasseranschluss zu erfolgen hat.
Die Erstbefüllung kann, wenn es technisch erforderlich ist, über einen Hydranten erfolgen. Die Wasserentnahme durch einen Hydranten darf dabei nur mit einem gemeindeeigenen Wasserzähler erfolgen. Das Einvernehmen mit dem Wassermeister der Marktgemeinde Hörbranz ist durch den Grundeigentümer mindestens eine Woche vor der Befüllung herzustellen. Eine Wasserentnahme durch einen Hydranten ist nur während der Bauhofarbeitszeiten möglich. Der Anschluss des Wasserzählers und die Betätigung des Hydranten wird ausnahmslos vom Wassermeister der Marktgemeinde Hörbranz oder eine von ihm beauftragte fachkundige Person durchgeführt. Die anfallenden Kosten für Material und Arbeit werden direkt an den Grundeigentümer verrechnet.
Beckenbadewässer müssen nach dem Bäderhygienegesetz mit Desinfektionsmittel, üblicherweise mit Chlor, versetzt sein. Viele Fische und Kleinstlebewesen sind gegenüber freiem Chlor sehr empfindlich, so ist ein Gehalt von 0,05 mg/l Chlor im Gewässer für Forellen bereits als fischgiftig einzustufen. Andererseits sind aufbereitete Badewässer nicht reinigungsbedürftig und daher im Schutzwasserkanal nicht erwünscht. Diese Verordnung bezieht sich auf konventionell, d.h. mit handelsüblichen Aktivchlorpräparaten aufbereitete Badewässer. Bei Einsatz von Aktivsauerstoff oder anderen Aufbereitungsarten ist diese Verordnung sinngemäß an zu wenden. Beckenwässer, die Überwinterungszusätze und/oder biozide Chemikalien wie Algenbekämpfungsmittel (“Algizide”) enthalten, dürfen grundsätzlich nicht versickert oder in ein Gewässer abgeleitet werden.
Die ausführliche Richtlinie kann im Gemeindeamt eingesehen werden.
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