Die einschneidendste Änderung betrifft den Handel: Um ein Geschäft zu eröffnen, ist künftig kein Befähigungsnachweis mehr notwendig. Nur wer Förderungen in Anspruch nehmen will, muss eine Unternehmerprüfung ablegen. Lebensmittelhändler dürfen außerdem ab sofort eine limitierte Gästeschar mit Bier, Kaffee oder auch Speisen verköstigen.
Erweitert wurden auch die so genannten Nebenrechte aller anderen Gewerbetreibenden: Sie dürfen Waren aller Art verkaufen, Generalaufträge und Reparaturen übernehmen, letzteres wenn sie dafür einen ausgebildeten Mitarbeiter haben.
Erleichterungen kommen auch in der Ausbildung, etwa beim Zugang zur Meisterprüfung. Dafür reicht künftig die schlichte Volljährigkeit. Neu ist auch, dass ein Gewerbetreibender, der in den Konkurs schlittert, nicht mehr automatisch den Gewerbeschein verliert. An der Neuregelung des „redlichen Scheiterns“, aber auch der Ausbidung, gab es bis zuletzt Kritik.
Unruhe löst das neue Gewerberecht im Geschäft mit der „Ewigen Ruhe“ aus, weil die bisher notwendige Bedarfsprüfung für Bestattungsunternehmen fällt.
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