Nunmehr muss unter anderem bei allen Handelsgeschäften mit Bargeld von über 15.000 Euro der Geschäftspartner identifiziert und jeder Verdacht auf Geldwäsche gemeldet werden. Der Geldwäsche-Experte Ralph Preiss von der Unternehmensberatung Ernst & Young mahnt die betroffenen Unternehmen, das interne Kontrollsystem, nämlich Risikoanalyse und Risikomanagement, zu verstärken.
Durch die neue Richtlinie steige das Risiko, einen Imageverlust durch die Nennung im Zusammenhang mit Geldwäsche zu erleiden. Um so wichtiger sei es daher für die betroffenen Unternehmen, sowohl leitende Angestellte als auch Mitarbeiter schon früh mit dem neuen Instrumentarium vertraut zu machen, so Preiss am Donnerstag in einer Aussendung.
Durch das künftige Unternehmensstrafrecht, (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG), das am Dienstag den Ministerrat passiert hat, können Unternehmen für das Fehlverhalten von bestellten Organen und von ihren Mitarbeitern mit Geldbußen bestraft werden, dies treffe natürlich auch bei einem Verstoß gegen Geldwäsche-Regelungen zu, warnt der Ernst & Young-Experte.
Durch die 3. EU-Richtlinie gegen Geldwäsche wurden die Sorgfaltspflichten für die Finanzbranche wie Banken, Versicherungen, aber auch Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder in mehreren Bereichen verschärft. Finanzdienstleister müssen künftig die Identität ihrer Kunden genauer als bisher überprüfen. Neue Sorgfaltspflichten gibt es auch im Umgang mit Korrespondenzbanken sowie ein Verbot, mit nur zum Schein gegründeten Banken (Shell-Banks) direkte oder indirekte Geschäftsbeziehungen zu unterhalten.
Der Kampf gegen Geldwäsche ist ein Schwerpunkt des Anti-Terror-Plans der EU. Die 3. EU-Richtlinie gegen die Geldwäsche (Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus) soll die Finanzierung terroristischer Aktivitäten erschweren.
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