Der Gesetzgeber hat ab Veranlagungen für das Kalenderjahr 2022 die Möglichkeit geschaffen, Aufwendungen für die betriebliche Nutzung des privaten Wohnraums mit einem Pauschalbetrag, dem so genannten „Arbeitsplatzpauschale“, als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Diese Entwicklung ist auf die gestiegene Nachfrage von Steuerpflichtigen nach Home-Office-Tätigkeit rückführbar, die sich speziell im Zuge der COVID-19-Pandemie herauskristallisiert hat.
Voraussetzungen zur Berücksichtigung
Das Pauschale kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die folgenden beiden Vorgaben kumuliert vorliegen: Dem Steuerpflichtigen steht zur Ausübung der betroffenen betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum außerhalb des privaten Wohnraums zur Verfügung und Vom Steuerpflichtigen werden keine Aufwendungen für ein steuerliches Arbeitszimmer abgesetzt, da ansonsten die Kosten für die betriebliche Nutzung des privaten Wohnraums bereits angemessen berücksichtigt sind. Die Zuordnung des Arbeitszimmers zu einer anderen Einkunftsquelle ist dabei für die Erfüllung der Vorgabe nicht relevant.
Höhe des Arbeitsplatzpauschales
Das Arbeitsplatzpauschale beträgt 1.200,00 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte von maximal 11.000,00 Euro aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (d.h. nicht Pensionseinkünfte oder Vermögensverwaltung) erzielt, für die ihm außerhalb seiner Wohnung ein Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale sind sämtliche Aufwendungen bzw. Ausgaben, die aus der betrieblichen Nutzung des privaten Wohnraums entstehen, abgegolten.
Das Pauschale reduziert sich auf 300,00 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte von mehr als 11.000,00 Euro aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die ihm außerhalb seiner Wohnung ein Raum zur Verfügung steht. Steht dem Steuerpflichtigen nur das „kleine“ Arbeitsplatzpauschale zu, dürfen Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes in Höhe von bis zu 300,00 Euro pro Kalenderjahr geltend gemacht werden. Übersteigen die Anschaffungskosten in einem Jahr den Höchstbetrag von 300,00 Euro, kann der Überschreitungsbetrag in den Folgejahren geltend gemacht werden.
Beginn oder Ende unterjährig
Das Arbeitsplatzpauschale ist er Höhe nach auf ein vollständiges Wirtschaftsjahr ausgelegt. Wird die betriebliche Tätigkeit unterjährig begonnen oder beendet, steht für jeden angefangenen Monat in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, 1/12 des Jahresbetrags zu. Pro angefangenem Monat können daher 100,00 Euro beim „großen“, bzw. 25,00 Euro beim „kleinen“ Arbeitsplatzpauschale abgesetzt werden.
Sonstige Regelungen
Werden vom Steuerpflichtigen mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale in Summe nur einmal zu. Das Pauschale ist im Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe zu aliquotieren. Das Arbeitsplatzpauschale steht nicht im Widerspruch zur Basispauschalierung oder Kleinunternehmerpauschalierung. Vielmehr ist es als zusätzliche Betriebsausgabe neben den anderen Pauschalen abzugsfähig.
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