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Negativzins - Banken wollen nicht zahlen

Banken wollen eine Auszahlung der Negativzinsen verhindern.
Banken wollen eine Auszahlung der Negativzinsen verhindern. ©AP
Banken müssten aufgrund der Schweizer Negativzinsen ihren Kreditnehmern bald Zinsen bezahlen. Durch nachträgliche Vertragsänderungen versuchen sie dies jedoch zu verhindern.

Mit Frankenkrediten haben sich Kreditnehmer und Banken gleichermaßen verspekuliert. Die den Krediten zugrunde liegenden Referenzzinssätze sind so weit ins Negative gerutscht, dass ab April Frankenkreditnehmer keine Zinsen mehr bezahlen müssten. Im Gegenteil. In vielen Fällen müssten sie sogar Geld von der Bank bekommen.

Als Basis für die Zinsberechnung haben die meisten variablen Frankenkredite den sogenannten CHF-Libor (das ist der Zinssatz, zu dem Banken einander Franken borgen), plus einen Aufschlag. Seit der Auflösung der Euro-Bindung ist der CHF-Libor stark negativ geworden. Ende der vergangenen Woche lag der Zinssatz bei minus 0,86 Prozent. Wenn der Aufschlag auf den Libor also weniger als 0,8 Prozentpunkte beträgt, müsste der Frankenkreditnehmer also spätestens ab       1. April Zinsen bekommen, anstatt welche zu zahlen.

Nicht mit dieser Entwicklung gerechnet

Es könnte jedoch noch schlimmer kommen. Die Schweizer Nationalbank hat für den Referenzzinssatz ein “Band” von minus 0,25 bis minus 1,25 festgelegt. Es ist also noch Luft nach unten und die Anzahl jener, die für ihre Kredite Zinsen bekommen müssten, wird folglich steigen. Die Geldhäuser hatten mit einer solchen Entwicklung offensichtlich nicht gerechnet und deshalb auch keine entsprechenden Klauseln in die Verträge aufgenommen. Das wollen sie nun nachholen, indem sie ihren Kreditnehmern Zinsänderungsklauseln nachträglich aufzwingen, wie die Presse am Dienstag berichtete.

Nachträgliche Zinsänderungsklauseln

Der österreichischen Tageszeitung Zeitung liegt außerdem ein Brief vor, den eine steirische Raiffeisenbank ihren Kreditnehmern zugeschickt hat. Darin heißt es, dass stark veränderte Marktbedingungen zu wesentlichen Verschiebungen der ursprünglichen Preis Adäquanz geführt haben und der Vertrag verändert werden müsse. Entwickle sich der vereinbarte Indikator in den negativen Bereich, so werde für diese Zeitspanne ein fiktiver Indikator von Null festgelegt. Folglich kassiert die Bank in diesem Fall zwar keine Zinsen, jedoch den vereinbarten Aufschlag. Damit wird der Schweizer Negativzins nicht weitergegeben. Die Klausel gilt laut Brief als wirksam vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten reagiert.

In zweifacher Hinsicht rechtswidrig

Nach Angaben des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) ist diese Vorgehensweise in zweifacher Hinsicht rechtswidrig. Zum einen ist eine gravierende Vertragsveränderung durch eine “Verschweigungsklausel”, also ein Nichtreagieren, nicht möglich. Dies wurde bereits vom OGH festgestellt. Zum anderen widerspreche die Änderung auch inhaltlich dem Konsumentenschutzgesetz. Danach sind Preisänderungen nämlich immer in zwei Richtungen möglich.

Der VKI denkt in diesem Fall über eine Verbandsklage nach. Außerdem rät er allen betroffenen Kreditnehmern, Änderungen am Kreditvertrag nur nach vorheriger Auskunft bei einer unabhängigen Rechtsstelle vornehmen zu lassen.

(Presse/Red.)

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