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Nachhaltigkeitsberichterstattung

Neuerungen im Bereich von Nicht-Finanzunternehmen

Bisher hatten ausschließlich kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit Ø >500 Arbeitnehmer, eine nichtfinanzielle Erklärung in den Lagebericht aufzunehmen (alternativ separater nichtfinanzieller Bericht). Der Abschlussprüfer musste nur die Aufstellung prüfen, nicht aber den Inhalt. Mit der Verabschiedung der „EU-Taxonomie-Verordnung“ kommen wesentliche Änderung auf Unternehmen zu. Die Wirtschaftsaktivitäten sollen ökologisch nachhaltiger, und der Ausstoß von CO2 und umweltschädlichen Treibhausgasen deutlich reduziert werden. Deshalb soll in den nächsten Jahren die Berichterstattung der Unternehmen und die Prüfung der Jahresabschlüsse um die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet werden.

EU-Taxonomie-Verordnung

Die Taxonomie legt ein Regelwerk für klima- und umweltfreundliche Tätigkeiten und Investitionen fest. Insgesamt wurden die sechs Klima- und Umweltziele „Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme“ ausgearbeitet.

Taxonomiekonformität

Als taxonomiekonform gilt eine Aktivität, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen von mindestens einem der Ziele leistet und kein anderes wesentlich beeinträchtigt. Weiters muss die Aktivität den internationalen Standards in Bezug auf Menschenrechte und Soziales – s.g. „Mindestschutz“ – entsprechen. Die EU arbeitet aktuell noch an konkreten Bewertungskriterien für Unternehmensaktivitäten in Bezug auf die sechs Klima- und Umweltschutzziele. Bisher ausgearbeitet sind die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“.

Erläuterungspflicht im Lagebericht

Die Berichtspflichten zu diesen beiden Taxonomie-Zielen haben kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Ø >500 Mitarbeitern bereits ab 2024 zu erfüllen. Diese Unternehmen haben im Lagebericht qualitative Angaben zu machen, in welchem Umfang ihre Wirtschaftsaktivitäten nachhaltig sind. Darüber hinaus müssen zu allen ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten der Anteil der Umsatzerlöse und der Anteil der Investitions- und Betriebsausgaben angegeben werden, der auf die jeweilige Tätigkeit entfällt. Die Einhaltung der weiteren Umweltziele wird ab 2025 schlagend.

Ausweitung auf weitere Unternehmen

Ab dem Geschäftsjahr 2025 wird die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen des Lageberichts auf alle großen Unternehmen ausgeweitet. Ein gesonderter Bericht gilt nicht mehr als befreiend. Als große Unternehmen gelten solche, die min. zwei der folgenden Kriterien überschreiten: Bilanzsumme >20 m€, Umsatzerlöse >40 m€ und Ø >250 Mitarbeiter.

Darüber hinaus muss ab 2024 eine zwingende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch einen Abschlussprüfer erfolgen, die mit begrenzter Sicherheit zu beurteilen ist. Ab dem Geschäftsjahr 2026 erfolgt die Ausweitung der Berichtspflicht auf kapitalmarktorientiert KMUs. Die Prüfung des Abschlussprüfers muss ab diesem Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit erfolgen.

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