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Nachhaltigkeit schenkt Stärke

Eine nachhaltige Lieferkette stärkt nicht nur den Umwelt­ und Klimaschutz und verbessert die Transparenz, sondern minimiert auch Risiken und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit. Fotos: Shutterstock; Darunrat Wongsuvan, Chawanakorn.s
Eine nachhaltige Lieferkette stärkt nicht nur den Umwelt­ und Klimaschutz und verbessert die Transparenz, sondern minimiert auch Risiken und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit. Fotos: Shutterstock; Darunrat Wongsuvan, Chawanakorn.s
Nachhaltigkeit in der Lieferkette gewinnt für immer mehr Betriebe an Bedeutung. Sie werden dadurch noch resilienter und zukunftssicherer. Auch von der EU gibt es dazu inzwischen Richtlinien und Vorgaben.

Eine Lieferkette (engl. Supply Chain) umfasst alle Schritte, von der Produktproduktion bis zur letzten Meile und der Lieferung an Endkund(inn)en. Werden all diese Prozesse nachhaltig gestaltet, hilft dies dem Unternehmen, langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben. Denn je komplexer eine Lieferkette ist, desto größer sind die Einflüsse auf Klima, Biodiversität und soziale Verantwortung.

Vorteile für alle

Nachhaltig gestaltete Lieferketten wirken sich nicht nur positiv auf Umwelt und Effizienz aus, sondern bringen auch klare Vorteile für Mitarbeitende und Betriebe: Mitarbeiter(innen) erhalten bessere Arbeitsbedingungen und einen besseren Gesundheitsschutz in der gesamten Lieferkette. Die Arbeitsplatzsicherheit erhöht sich für stabilere Geschäftsbedingungen. Außerdem führen nachhaltige Unternehmenswerte zu größerer Sinnstiftung und Motivation der Mitarbeitenden und fördern gleichzeitig eine positive Unternehmenskultur.

Neben den positiven Effekten für die Mitarbeitenden zahlt sich eine nachhaltige Gestaltung der Lieferkette auch für die Betriebe selbst aus. Durch effizienteren Ressourceneinsatz und optimierte Prozesse lassen sich Kosten senken. Gleichzeitig werden Risiken durch Lieferantenaudits oder eine gezielte Diversifikation reduziert.

Wer Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt stellt, profitiert zudem von einer stärkeren Reputation und der Chance, sich durch innovative Ansätze vom Wettbewerb abzuheben. Wird darüber hinaus auf eine effiziente Kreislaufwirtschaft geachtet, können Betriebe ihre Rohstoffabhängigkeiten reduzieren und stärken ihre Lieferfähigkeit bei Ressourcenengpässen. Nicht zuletzt hilft ein verantwortungsvoller Umgang mit der Lieferkette dabei, gesetzliche Vorgaben wie das Lieferkettengesetz zuverlässig zu erfüllen.

EU­-Lieferkettengesetz

Das „Lieferkettengesetz“ – die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – verpflichtet Unternehmen, Menschenrechte und Umwelt entlang der gesamten Lieferkette zu schützen. Begonnen beim Einkauf über Entwicklung, Produktion, Lagerung, Vertrieb und Transport bis hin zur Abfallbewirtschaftung. Die EU-Richtlinie ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten und gilt für Unternehmen mit Sitz in der EU, wenn sie mehr als 1000 Arbeitnehmer(innen) beschäftigen und weltweit mehr als 450 Millionen Euro Jahresumsatz generieren.

Von der EU­-Entwaldungsverordnung ausgenommen sind u. a. Recyclingwaren, Verpackungen, Anleitungen, Bambusprodukte und Produkte, die vor dem 30. 12. 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Entwaldungsfreie Lieferkette

Mit der neuen EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) müssen Unternehmen zudem sicherstellen, dass ihre Produkte entwaldungsfrei sind. Das heißt also, dass sie gewährleisten müssen, dass ihre Rohstoffe und Erzeugnisse unter Verwendung dieser Rohstoffe, die in der EU in den Handel gebracht werden, nicht zur Entwaldung und Waldschädigung in der EU und anderswo in der Welt beitragen. Das betrifft z. B. Holz, Palmöl, Kaffee, Kakao, Rind, Soja und Kautschuk. Der Fokus liegt dabei auf der Transparenz und Nachverfolgbarkeit der Lieferketten.

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) tritt für große und mittlere Betriebe am 30. Dezember 2025 in Kraft. Kleine Unternehmen haben sechs Monate mehr Zeit zur Umsetzung. Als große oder mittlere Betriebe gelten jene, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: mehr als 50 Mitarbeitende, einen Jahresumsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von mehr als 5 Millionen Euro.

Kleine und Kleinstunternehmen zählen hingegen dann dazu, wenn sie mindestens zwei der folgenden Merkmale aufweisen: weniger als 50 Mitarbeitende, einen Jahresumsatz von unter 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von unter 5 Millionen Euro. Für sie beginnt die Anwendungsphase am 30. Juni 2026.

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