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Nachbar muss große Steine entfernen

Der Mann muss die Steine entfernen, urteilte jetzt das Gericht.
Der Mann muss die Steine entfernen, urteilte jetzt das Gericht. ©VOL.AT/Rauch
Seit vier Jahren können breitere Fahrzeuge, wie Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettung oder Möbeltransporter, auf dem gepflasterten Weg vor der Reihenhausanlage im Bezirk Bregenz nicht mehr zufahren. Denn 2015 ließ der beklagte Reihenhauseigentümer drei tonnenschwere Flussbausteine auf der Zufahrtsstraße deponieren.

Von Seff Dünser / NEUE

Zwei Nachbarn klagten und verlangten vor Gericht die Entfernung der Steine, mit Erfolg. Der Beklagte verwies vergeblich darauf, dass er die großen Steine auf seinem Grund und Boden platziert habe. Denn der davon betroffene Teil der Zufahrtsstraße sei Teil seines Gartens.

Urteile bestätigt

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Urteile des Bezirksgerichts Bregenz und des Landesgerichts Feldkirch. Demnach müssen die Hindernisse aus Stein vom Zufahrtsweg entfernt werden. Die Wiener Höchstrichter wiesen die Revision des Beklagten gegen die Entscheidung des Landesgerichts zurück. Das OGH-Urteil ist rechtskräftig.

Der Weg wurde auf Veranlassung der Bauträgerin während der Errichtung der Reihenhausanlage im Jahr 1978 nach einem Einspruch der Feuerwehr breiter als geplant errichtet, um Einsatzfahrzeugen eine ungehinderte Zufahrt zu ermöglichen. Der Wohnungseigentumsvertrag und die Parifizierung (Eigentumsverteilung) beziehen sich aber auf den ursprünglich geplanten ­schmaleren Weg. Damit verläuft der Weg, abweichend vom Wohnungseigentumsvertrag und von der Parifizierung, zum Teil über die dem Beklagten nach seinem Reihenhauskauf im Oktober 1978 zugewiesene Gartenfläche.

Rechtswidrig

Nach Ansicht der OGH-Richter wurde aber eine stillschweigende und rechtlich zulässige Widmungsänderung vorgenommen. Demnach wurde der von der Zufahrtsstraße betroffene Teil des Gartens vom Wohnungseigentumszubehör des Beklagten zum allgemeinen Teil der Reihenhausanlage, die von allen benutzt werden darf. „Der Weg stand in seiner gesamten Breite den Wohnungseigentümern als Zufahrtsweg zur Verfügung und wurde von Anfang an ungehindert so genutzt. Seine gesamte Fläche ist im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als allgemeiner Teil des Hauses anzusehen“, heißt es in der OGH-Entscheidung. Die stillschweigende Widmungsänderung und nicht die Parifizierung sei ausschlaggebend dafür, was vom jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich genützt werden durfte. Der Beklagte habe mit dem Deponieren der Flussbausteine die Allgemeinfläche eigenmächtig und rechtswidrig in Anspruch genommen.

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