Muss ich beim Masketragen jetzt mit Strafen rechnen?

Mit der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Verordnungen zum Tragen einer Maske in vielen Bereichen des öffentlichen Raums wurde die Exekution des eigentlich seit 2017 geltende Verbot der Gesichtsverhüllung vorübergehend ausgesetzt.
Mit dem Ende der Maskenpflicht tritt nun das Gesetz wieder in Kraft und müsste eigentlich auch von der Polizei geahndet werden. Mache ich mich nun also strafbar, wenn ich in der Öffentlichkeit eine Maske trage?
Verbot der Gesichtsverhüllung
Im seit ersten Oktober 2017 gültigen Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz heisst es wörtlich:
Grundsätzlich verboten und strafbar ist
- das Verhüllen oder Verbergen der Gesichtszüge
- an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden
- in einer Weise, dass die Gesichtszüge nicht mehr erkennbar sind.
Verboten ist nicht nur die Verhüllung durch Kleidungsstücke, sondern auch durch andere Gegenstände. Als öffentlicher Ort gilt der öffentliche Raum (Straße etc.). Zu den öffentlichen Gebäuden zählen z.B. Amtsgebäude, Schulen, Kindergärten, Universitäten, Bahnhöfe, Flughäfen, alle Geschäftslokale, Einkaufszentren, Hallenbäder, Fitnesscenter etc.
Im Falle eines Verstoßes gegen das Gesetz, droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 150 Euro.

Ausnahmen klar geregelt
Auch die Ausnahmen des Verhüllungsverbots sind im Gesetz klar geregelt:
- Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht
Beispiel: Tragen eines Sturzhelms auf einem Moped oder Motorrad (auch während des Tankens erlaubt) - Künstlerische, kulturelle oder traditionelle Veranstaltungen
Beispiele: Faschingskostüme, Halloween-Kostüme, Perchtenläufe, Theateraufführungen etc. - Gesundheitliche Gründe
(Infektionsgefahr, Luftverschmutzung, witterungsbedingte Umstände)
Beispiele: Mund- und Nasen-Schutzmasken, Atemschutzmasken; Gesichtsverhüllung zum Schutz vor Frost - Berufliche Gründe
Gesichtsverhüllung aufgrund arbeitsschutzrechtlicher, hygienischer oder sicherheitstechnischer Vorschriften - Sportausübung
Beispiele: Motorsport, Fechten
Ob eine Ausnahme vom Verbot gegeben ist, obliegt laut Gesetz der Einzelfallbeurteilung eines Polizisten. Für die Ausnahme im Falle von gesundheitlichen Gründen wurde vor der Pandemie ein ärztliches Attest verlangt. Kuriosum am Rande: Während der Pandemie musste man ein Solches für das Nichttragen einer Maske vorlegen.
Was sagt die Vorarlberger Polizei?
"Für die Verwendung von Masken aus „gesundheitlichen Gründen“ wurde vor der Pandemie ein ärztliches Attest verlangt. Die Polizei wird, vor allem in den nächsten Monaten, besonders umsichtig und tolerant einschreiten.", erklärt Wolfgang Dür von der Landespolizeidirektion Vorarlberg auf VOL.AT Nachfrage. "Wenn eine Person eine gesundheitliche Begründung glaubhaft machen kann, liegt keine Verwaltungsübertretung vor. Das Ziel und der Zweck des Anti-Verhüllungsverbotes ist die Förderung der Integration. Dies sollte beim Einschreiten im Vordergrund stehen, aber das Gut der Gesundheit nicht in den Hintergrund drängen.", erklärt er weiter.

Abstimmung mit dem Bundesministerium läuft
Aktuell laufen mit dem zuständigen Bundesministerium Abstimmungen , ob und welcher Form künftig Warnpflichten bzw. eine Empfehlung für eine Maskenpflicht veröffentlicht wird. "Diese Empfehlungen werden von der Polizei dann beim Einschreiten beachtet", so Dür.
(VOL.AT)
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