Erschwerend sei die “äußerst brutale Vorgehensweise, die an US-Horrorfilme erinnert” gewesen, erläuterte Richter Markus Grünberger. Auch das Zusammentreffen zweier Delikte – Mordversuch und Verleumdung durch die Beschuldigung eines unbeteiligten Dritten – habe erschwerend gewirkt und die Strafe knapp über der Hälfte des möglichen Rahmens erwirkt. Mildernd seien hingegen die leichte Persönlichkeitsstörung des 17-Jährigen und die dadurch verminderte Schuldfähigkeit trotz Zurechnungsfähigkeit sowie der “cotrarius actus” gewertet worden, also dass der Angeklagte letztlich für die Rettung des Opfers gesorgt habe.
APA
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