Als Tatwerkzeuge soll der damals noch 16-Jährige unter anderem seine bloßen Fäuste, zwei Holzlatten, eine Bratpfanne, einen Kochtopf, einen Skistock und zwei Scheren verwendet haben.
Der aus äußerst tristen familiären Verhältnissen stammende Bursch – sein Stiefvater hatte ihn wiederholt schwer misshandelt, seine Mutter soll ihn im Schlafanzug in die Volksschule geschickt haben, worauf er auf Veranlassung des Jugendamts in diverse Heime kam – hatte das spätere Opfer in einem Supermarkt kennengelernt. Daraus entwickelte sich eine Art Freundschaft.
35-Jähriger soll Mädchen vergewaltigt haben
Dass diese blutig zu Ende ging, nachdem man gemeinsam Alkohol und Drogen konsumiert hatte, erklärte der Bursch dem Schwurgericht folgendermaßen: Der 35-Jährige habe ihm gegenüber behauptet, ein kleines Mädchen vergewaltigt zu haben. Er habe ihm sogar die Stelle gezeigt. Dort wären tatsächlich Wäschestücke gelegen. Da sei er “ausgezuckt” und habe dem Mann zunächst ins Gesicht geschlagen.
Infolge des vorher eingenommenen Mephedron (MMC) habe er von dem Mann nicht mehr ablassen können: “Wenn man MMC nimmt, kann man nicht mehr aufhören, wenn man einmal angefangen hat.”
Eine psychisch kranke 29-Jährige – angeblich die Ex-Freundin des Umgekommenen – war laut Anklage an der Tat beteiligt. Sie leidet an einer paranoiden Schizophrenie und war exakt drei Tage vor der Bluttat als vorgeblich ungefährlich aus einer geschlossenen Anstalt entlassen worden. Ein gerichtlich eingeholtes psychiatrisches Gutachten stufte die Frau als zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig ein. Deshalb beantragte die Staatsanwältin die Einweisung der damit nicht Schuldfähigen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Die 29-Jährige wirkte in der Verhandlung völlig indisponiert und machte in ihrer Einvernahme wirre Angaben.
Gutachten für 17-Jährigen
Dem 17-Jährigen drohen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) bei einem anklagekonformen Schuldspruch bis zu zehn Jahre Haft. Zusätzlich sprach sich die Anklägerin für die Unterbringung des Jugendlichen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus, da dieser laut Gutachten zwar nicht zurechnungsunfähig ist, aber eine schwere Persönlichkeitsentwicklungsstörung aufweisen soll.
Diese mache ihn gefährlich und lasse neuerliche Straftaten mit schweren Folgen erwarten, sofern er nicht im Maßnahmenvollzug therapeutisch bzw. medikamentös behandelt wird, hieß es im psychiatrischen Gutachten.
(APA)
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