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Mörder von Frastanz: Abschiebung zulässig

Der Angeklagte wurde zu lebenslanger Haft verurteilt.
Der Angeklagte wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. ©Christiane Eckert/VOL.AT
Fremdenbehörde schrieb von Abschiebung nach Serbien, Gericht korrigierte auf Dominikanische Republik.
Fotos vom ersten Prozesstag
Lebenslang für Angeklagten

Von Seff Dünser/NEUE

Der in Liechtenstein lebende Staatsbürger der Dominikanischen Republik hat 2015 in Frastanz seine von ihm im achten Monat schwangere, 28-jährige Ex-Freundin erwürgt und danach angezündet. Wegen Mordes, Brandstiftung, Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der Schwangeren und Störung der Totenruhe wurde der Angeklagte 2018 rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilt. Der 1989 geborene Verurteilte verbüßt seine Freiheitsstrafe, aus der er frühestens nach 15 Jahren vorzeitig entlassen werden kann, derzeit in einem Gefängnis im Osten Österreichs.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun seine Abschiebung in die Dominikanische Republik für zulässig erklärt und über den Ausländer ein unbefristetes Einreiseverbot in den europäischen Schengen-Raum und damit auch nach Liechtenstein verhängt. Das Erkenntnis kann noch beim Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpft werden. Als zweite Instanz hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Ausländers gegen den Bescheid der Regionaldirektion Vorarlberg des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet zurückgewiesen. Offenbar versehentlich habe die Ausländerbehörde davon geschrieben, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, hielt Richter Rene Bruckner fest. Der Verwaltungsrichter korrigierte, dass die Abschiebung in die Dominikanische Republik zulässig sei. Wann die Abschiebung vorgenommen wird, wurde noch nicht entschieden.

Keine Reue

Die Taten seien abscheulich gewesen, heißt es in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, und der zu lebenslanger Haft verurteilte Täter sei gefährlich, zumal er keine Reue zeige. Das öffentliche Sicherheitsinteresse im europäischen Schengen-Raum wiege damit schwerer als das private Interesse des Beschwerdeführers, der mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Liechtenstein gelebt habe. Deshalb sei ein unbefristetes Einreiseverbot für den Schengen-Raum angemessen.

(Red.)

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