Für die BH war eine Verletzung des öffentlichen Anstands gegeben, zumal der Übeltäter die Frau bedrängt und ihr den Arm um die Schulter gelegt habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) leistete jedoch der Berufung des zahlungsunwilligen Burgenländers Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein (Aktenzahl 028/14/08004). Die in Juristendeutsch gefasste Begründung: Eine Anstandsverletzung liege nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn ein bestimmtes Verhalten mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht, wobei ein gewisses Ausmaß an Öffentlichkeit vorhanden sein muss.
Zwar sollen sich zum Tatzeitpunkt in der Kellerbar noch rund acht Personen befunden haben, doch für den UVS war nicht feststellbar, ob außer dem Ehepaar sonst noch jemand die Beschimpfung wahrnehmen konnte. Die Berufungsbehörde ging eher davon aus, “dass die Lautstärke der Beschimpfung in objektiver Hinsicht nicht dazu geeignet war, dass sie von anderen Personen gehört hätte werden können”.
Der UVS setzte sich auch noch mit dem Umstand auseinander, dass der offenbar alkoholisierte Mann der verheirateten Frau körperlich recht nahe gekommen war. Auch diese Belästigung wurde als nicht tatbestandsmäßig qualifiziert: Es fänden sich “keine Anhaltspunkte, dass dieses Verhalten von weiteren Personen als unschicklich hätte empfunden werden können”, ist der schriftlichen Entscheidung zu entnehmen.
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