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Mindestsicherung zu Unrecht gestrichen

Beschwerde des betroffenen Mindestsicherungsbeziehers Folge gegeben
Beschwerde des betroffenen Mindestsicherungsbeziehers Folge gegeben ©APA
Richter entschied, dass finanzielle Hilfe nach Wohnsitzverlegung nicht eingestellt werden durfte.

Seine Entscheidung hat Richter Manfred Böhler am Landesverwaltungsgericht Vorarl­berg in einem sogenannten Rechtssatz als juristische Leitlinie so zusammengefasst: „Die Verlegung des Wohnsitzes des Mindestsicherungsbeziehers in einen anderen Bezirk rechtfertigt nicht die Einstellung der Mindestsicherung durch die die Mindestsicherung gewährende Behörde.“

Deshalb hat der Verwaltungsrichter der Beschwerde des betroffenen Mindestsicherungsbeziehers Folge gegeben und einen Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft (BH) ersatzlos aufgehoben. Das Erkenntnis könnte das Land Vorarlberg für die BH mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpfen.

In erster Instanz hatte der zuständige BH-Sachbearbeiter die monatliche BH-Zahlung von 473,58 Euro an Mindestsicherung eingestellt. Begründet wurde die Maßnahme damit, dass der Bezieher der finanziellen Unterstützung zur Sicherung seines Lebensunterhalts inzwischen offenbar in einem anderen Vorarlberger Bezirk wohne. Das hätten Kontrollen ergeben, hieß es in dem Bescheid der Behörde.

Lebensmittelpunkt

Rechtsanwalt Michael Battlogg schrieb in der Beschwerde, zum Zeitpunkt der Erlassung des BH-Bescheides habe sein Mandant seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der im Antrag auf Mindestsicherung angegebenen Gemeinde gehabt. Selbst wenn er seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk verlegt hätte, wäre dies kein Grund gewesen, die Mindestsicherung einzustellen. Vielmehr hätte dann die Rechtssache an die danach zuständig gewordene andere Bezirkshauptmannschaft übertragen werden müssen.

Die Mindestsicherung hätte nur etwa dann gestrichen werden dürfen, wenn die Hilfsbedürftigkeit nicht mehr gegeben gewesen wäre, hielt Richter Böhler fest. Sollte diese grundsätzliche Voraussetzung weiterhin vorliegen, werde an den Beschwerdeführer weiterhin und nachträglich Mindestsicherung auszuzahlen sein.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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