Mieter am längeren Hebel
Wer auf Nummer sicher gehen will, kann seinen Vertrag vorab von der Arbeiterkammer überprüfen lassen.
OGH greift ein
2006 hat der Oberste Gerichtshof 39 gängige Mietvertrags-Klauseln für unzulässig erklärt. Darunter die Bestimmung, dass die Erhaltungspflicht nicht auf den Mieter abgewälzt werden kann. Das gilt für gewerbliche Vermieter. Bei Privaten gibt es bis dato keine eindeutige Rechtssprechung, erklärt Ulrike Stadelmann vom AK-Konsumentenschutz. Für einen Schaden, der auf normale Abnützung zurückzuführen sei, hafte jedenfalls nicht der Mieter. Oft erhält die Arbeiterkammer die Anfrage, ob eine Wohnung vor Auszug ausgemalt werden muss. Das ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt, sagt Stadelmann. Eigentlich müsste man das angemietete Objekt im selben Zustand übergeben, wie man es übernommen habe. Das würde aber heißen, dass der Mieter effektiv nicht darin wohnen dürfte, weil es natürlich zu normalen Abnützungen kommt, betont die Mietrechts-Expertin. Stadelmann empfiehlt, sich im Vorhinein mit dem Vermieter in dieser Frage einig zu werden. Bei privaten Vermietern kann davon ausgegangen werden, dass gemalt werden muss.
Geschützte Mieter
Auch beim Aussetzen der Heizung haftet der Vermieter. Er ist dafür verantwortlich, dass die Wohnung über das ganze Jahr zumindest 21 Grad Raumtemperatur erreichen muss. Wenn das nicht der Fall ist, hat der Mieter das Recht auf Mietzinsminderung, betont die AK-Expertin. Besonderer Schutz gilt der Privatsphäre. Sollte der Vermieter ohne Einwilligung die Wohnung betreten, besteht die Möglichkeit, diesen auf Besitzstörung zu klagen. Die einzige Ausnahme ist, wenn Gefahr in Verzug ist, erklärt die Juristin. Gesetzlich geregelt sind darüber hinaus Makler-Provisionen. Bei einem Standard- Dreijahres-Vertrag darf ein Makler maximal zwei Brutto-Mieten verlangen, berichtet Stadelmann. Bei unbefristeten Verträgen maximal drei.
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