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Menschenrechtsgericht billigt passive Sterbehilfe für Querschnittgelähmten

Menschenrechtsgericht billigt passive Sterbehilfe für Franzosen.
Menschenrechtsgericht billigt passive Sterbehilfe für Franzosen. ©AP
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am Freitag in einem europaweit vielbeachteten Urteil die Sterbehilfe für einen Querschnittgelähmten in Frankreich gebilligt.

Die Entscheidung des obersten französischen Verwaltungsgerichts, die künstliche Ernährung des Wachkoma-Patienten Vincent Lambert zu beenden, sei kein Verstoß gegen das Recht auf Leben der Europäischen Menschenrechtskonvention, befanden 12 der 17 Richter des EGMR in Straßburg.

Lambert liegt nach einem Verkehrsunfall vor sieben Jahren im Wachkoma. “Die französische Justiz hat alle medizinischen und ethischen Aspekte dieses Falls sorgfältig abgewogen”, heißt es in dem Urteil.

Ärzte können Magensonde entfernen

Nun können die Ärzte mit Zustimmung der Ehefrau Lamberts und mehrerer Geschwister die Magensonde des früheren Krankenpflegers entfernen und ihn sterben lassen. Die Eltern und zwei Geschwister des 38 Jahre alten Patienten sind strikt dagegen und hatten deshalb vor dem EGMR geklagt. Für sie ist Lambert schwerbehindert; den Stopp der künstlichen Ernährung betrachten sie als “verkappte Euthanasie”.

Keine Berufung gegen Urteil möglich

Das Urteil des EGMR ist endgültig; eine Berufung ist nicht möglich. Andere Länder, die Sterbehilfe-Gesetze einführen, könnten die französische Regelung über das Lebensende und das EGMR-Urteil als Beispiel nutzen, sagte der Anwalt der Ehefrau Lamberts, Laurent Pettiti.

Der Anwalt der Eltern, Jean Paillot, hat bereits weitere juristische Schritte in Frankreich angekündigt, um Lambert am Leben zu erhalten. Er nannte das Urteil “skandalös” und kein Zeichen von Gerechtigkeit.

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Gesetzliche Regeln in Europa

Aktive Sterbehilfe – die Tötung auf Verlangen – ist in den meisten europäischen Ländern verboten. Passive Sterbehilfe – der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen – ist teilweise erlaubt. Einige Regelungen im Überblick.

In ÖSTERREICH ist die passive Sterbehilfe gesetzlich erlaubt. 2006 verabschiedete der Nationalrat ein Patientenverfügungsgesetz. Beihilfe zum Suizid ist aber wie in Deutschland strafbar.

BELGIENS Parlament verabschiedete 2002 eines der liberalsten Sterbehilfe-Gesetze in Europa. Es erlaubt erwachsenen unheilbar kranken Patienten die Tötung auf Verlangen, wenn Ärzte unerträgliche Leiden bescheinigen. Seit 2014 gilt das Gesetz auch für Minderjährige.

DÄNEMARK hat die passive Sterbehilfe 1992 gesetzlich geregelt. Jeder kann lebensverlängernde Maßnahmen – wie künstliche Beatmung – mit einer schriftlichen Erklärung ausschließen. Patienten können auch dann schmerzstillende Mittel bekommen, wenn diese den Tod beschleunigen.

DEUTSCHLAND hat die aktive Sterbehilfe verboten. Wer jemanden auf dessen Wunsch tötet, wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Passive Sterbehilfe hingegen ist erlaubt. Laut Bundesgerichtshof dürfen Ärzte die Maßnahmen auch dann abbrechen, wenn der Patient noch nicht kurz vor dem Tod steht.

FRANKREICH hat die passive Sterbehilfe erlaubt, aktive Sterbehilfe aber verboten. Auf Wunsch des Patienten kann eine medizinische Behandlung abgebrochen werden, auch wenn das den Tod beschleunigt.

LUXEMBURG erlaubte die aktive Sterbehilfe 2009 als drittes Land in Europa. Ein Arzt darf Schwerstkranken auf deren Wunsch helfen, ihr Leben zu beenden. Allerdings müssen zwei Ärzte unabhängig voneinander feststellen, dass eine Heilung ausgeschlossen ist. Zudem muss der Patient seinen Todeswunsch mehrfach niederschreiben.

Die NIEDERLANDE verabschiedeten ihr Sterbehilfegesetz im April 2002 als erstes Land der Welt. Für Schwerstkranke ist aktive Sterbehilfe seitdem legal. Die Forderung einer Bürgerinitiative, Menschen ab 70 Jahren generell das Recht auf Sterbehilfe einzuräumen, scheiterte 2012 im Parlament.

In der SCHWEIZ ist die “Tötung auf Verlangen” ebenfalls verboten. Die Gesetze erlauben es aber, unheilbar Kranken Gift anzubieten, das diese dann selbst einnehmen. Die Schweizer Organisationen Exit und Dignitas bieten Sterbenskranken an, ihnen auf Wunsch beim Suizid zu helfen. Passive Sterbehilfe ist nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber als erlaubt.

(APA, DPA)

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