Bei Angabenhinterziehung, Schmuggel oder Abgabenhehlerei von mehr als 100.000 Euro soll neben einer Geldstrafe die maximal mögliche Haftstrafe von zwei auf vier Jahre verdoppelt werden, kündigte das Finanzministerium an.
Nichtabfuhr von Umsatzsteuer strafbar
Die Maßnahmen richten sich u.a. gegen den Missbrauch der Umsatzsteuerbefreiung bei Geschäften zwischen den EU-Staaten durch sogenannte “Karussell-Geschäfte”. Künftig wird die vorsätzliche Nichtabfuhr von Umsatzsteuer unter Strafe gestellt. Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug soll, wenn ein Inlandsbezug besteht, künftig in Österreich bestraft werden können, auch wenn das Delikt in einem anderen EU-Land begangen wurde.
Finanzstrafbehörden können nicht mehr nur bei Finanzvergehen einschreiten
Bisher sei es Finanzstrafbehörden nicht möglich, in Betrugsfällen, in denen zwar die Abgabenbehörden des Bundes getäuscht werden, aber kein Finanzvergehen, sondern ein Delikt nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, zu ermitteln, heißt es aus dem Finanzministerium. Das habe den Finanzstrafbehörden etwa im Fall von “Cum-Ex”-Geschäften oft eine Involvierung in die Ermittlung verwehrt. Künftig werde die Staatsanwaltschaft daher bereits bei Verdacht auf Betrug unter Täuschung der Abgabenbehörden die Finanzstrafbehörden mit den Ermittlungen beauftragen können.
Rechtliche Grundlage für die Erlassung von Rückforderungsbescheiden
Ebenso soll nun eine rechtliche Grundlage für die Erlassung von Rückforderungsbescheiden geschaffen werden, da in der Bundesabgabenordnung derzeit keine Möglichkeit vorgesehen sei, zu Unrecht erfolgte Auszahlungen zurückzufordern. Verstöße gegen die Meldepflicht im Bereich der “Sharing Economy” (Airbnb & Co) sollen mit Strafen bis zu 50.000 Euro bedroht werden.
(APA)
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