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Maskenpflicht ab Montag stark gelockert

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Die Maskenpflicht wird ab heute, Montag, massiv gelockert. Wie angekündigt und in der am Wochenende vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Novelle der "Lockerungsverordnung" geregelt, gilt diese nur noch in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Gesundheitsbereich inklusive Apotheken sowie bei Dienstleistern, bei denen der Ein-Meter-Abstand unterschritten wird. Die Ein-Meter-Regel bliebt aufrecht.

Mit den Neuregelungen (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes) fällt die Maskenpflicht für Menschen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch bei gemeinsamen Fahrten mit dem Pkw. Es dürfen aber in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Weiter eine Maske braucht man jedoch für Taxis, taxiähnliche Betriebe sowie für Schüler- und Kindergartenkinder-Transporte.

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Sperrstunde wird verlängert

Im Handel fällt die Maske jedenfalls. Weiter einzuhalten ist aber ein Abstand von mindestens einem Meter für Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Und auch im Gastronomiebereich können Lokale ab morgen ohne Maske betreten werden. Zudem fällt die Beschränkung auf vier Erwachsene inklusive ihrer minderjährigen Kinder pro Tisch. Die Sperrstunde wird von 23.00 Uhr auf 01.00 Uhr verlängert. Das Personal muss jedoch weiterhin Mund-Nasen-Schutz tragen.

Auch die Hotellerie darf sich über den Fall der MNS-Pflicht freuen. Bisher mussten Personal und Gäste in Eingangs- und Rezeptionsbereichen einen Schutz tragen. In Hotelrestaurants gelten dieselben Regeln wie in der Gastronomie, auch die Einschränkungen für Wellness- und Fitnessbereiche (Abstand und entsprechende Zutrittsbeschränkungen) bleiben aufrecht.

Ferienlager und Jugendarbeit möglich

Die Lockerungsverordnung regelt auch unter welchen Voraussetzungen betreute Ferienlager und außerschulische Jugendarbeit stattfinden kann. Für diese fällt die Maskenpflicht ebenfalls. Auch kann der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, unterschritten werden, sofern der Träger ein "Covid-19-Präventionskonzept" erstellt und umsetzt. Dieses müsse unter anderem eine Schulung der Betreuer, spezifische Hygienemaßnahmen und gewisse organisatorische Maßnahmen enthalten. Etwa brauche es eine Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert werden soll. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Auch müssen Regelungen, wie man sich bei einer "SARS-CoV-2-Infektion" verhält, enthalten sein.

(APA)

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