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Maskenpflicht ab Freitag: Das steht in der Verordnung

Maskenpflicht in Innenräumen auf Freitag
Maskenpflicht in Innenräumen auf Freitag ©APA
Ab 19. November gilt in Vorarlberg die FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen und am Arbeitsplatz.

Ab 19. November müssen in Vorarlberg FFP2-Masken in öffentlichen Innenräumen und am Arbeitsplatz - überall dort, wo es Kontakt zu Kunden oder Mitarbeitergibt - getragen werden. Die Maskenpflicht gilt für Geimpfte und Ungeimpfte.

Die Landesregierung hat am Donnerstag eine entsprechende Verordnung kundgemacht.

Erweiterte FFP2-Maskenpflicht

Die FFP2-Maskenpflicht gilt in allen öffentlichen Innenräumen. Auch am Arbeitsplatz wird die Maske wieder Einzug halten: Überall dort, wo Kontakt zu Kunden oder Mitarbeitern besteht, das heißt für alle Mitarbeiter im Handel, der Gastro und bei körpernahen Dienstleistern, sowie überall dort, wo insbesondere der Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann, soll die Maske zum Zug kommen. Die erweiterte FFP2-Maskenpflicht betrifft folgende Bereiche:

  • Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten von Arbeitsorten in geschlossenen Räumen, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können oder jedenfalls ein Mindestabstand von zwei Meter nicht eingehalten wird
  • Kunden beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen
  • Kunden beim Betreten und Befahren sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz
  • Gäste in Beherbergungsbetrieben beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche
  • Kunden beim Betreten von nicht öffentlichen Sportstätten
  • Kunden beim Betreten von Freizeiteinrichtungen oder Kultureinrichtungen
  • Personen, welche die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, in geschlossenen oder abgedeckten Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abgedeckte Sessel)
  • Personen, die einen Reisebus oder ein Ausflugschiff im Gelegenheitsverkehr benutzen
  • Teilnehmer von Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern
  • Besucher beim Betreten von Fach- und Publikumsmessen
  • Besucher beim Betreten von Gelegenheitsmärkten

Ausnahmen

In der Verordnung sind auch Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht festgelegt:

  • Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn das Infektionsrisiko am Arbeitsort durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird (z.B. technische Schutzmaßnahmen, wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden, sowie organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden fester Teams)
  • Die Maskenpflicht entfällt auch bei Personen, wenn die Ausübung des Berufs dadurch verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird.
  • Die Maskenpflicht entfällt auch bei Vereinsproben oder künstlerischen Darbietungen, wenn die Durchführung aufgrund einer Maskenpflicht verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird (z.B. Musik- oder Chorproben).
  • Auch bei Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich gilt keine Maskepflicht

Die Verordnung tritt am Freitag, 19. November, in Kraft und gilt bis einschließlich 5. Dezember 2021.

(red)

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