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Lockdown: Bisher 22.000 Anträge auf Umsatzersatz

Beim Umsatzersatz stellet sich die Frage, ob er juristisch anfechtbar ist.
Beim Umsatzersatz stellet sich die Frage, ob er juristisch anfechtbar ist. ©pixabay.com (Sujet)
Während es mit dem Umsatzersatz für vom November-Lockdown betroffene Betriebe rasch geht, gilt es beim Fixkostenzuschuss II weiterzuwarten.

"Noch im November wird ein Fixkostenzuschuss II beantragbar sein", heißt es nun aus dem Finanzministerium. Die Hilfe fließt dann rückwirkend per 15. September, seitdem heißt es ausharren. Beim Umsatzersatz kommt es aktuell zu den ersten Auszahlungen für bisher 22.000 Anträge.

Erste Auszahlungen bei Umsatzersatz

Beim Umsatzersatz stellen sich Fachleute aber auch die Frage, ob er womöglich juristisch anfechtbar ist, so profitieren nicht alle Unternehmer gleich und es könnte zu einer sogenannten Überkompensation kommen. Betriebe könnten also mehr Hilfen bekommen können, als sie beim normalen Wirtschaften einnehmen könnten.

Die Meinungen von Juristen gingen hier zuletzt laut Medienberichten ("Die Presse", "Der Standard") vor allem in Details auseinander. "Eine Überkompensation sehen wir nicht", heißt es jedenfalls aus dem Finanzministerium von Gernot Blümel (ÖVP) dazu zur APA. "Für die betroffenen Betriebe ist 2020 bisher ein schwieriges Jahr gewesen. Diese Maßnahme ist daher eine wichtige Hilfe."

Für den Umsatzersatz im Lockdown erachtet es das Ministerium nicht als notwendig, eine Genehmigung durch die EU-Kommission einzuholen, während beim Fixkostenzuschuss weiterhin Verhandlungen mit der Kommission laufen. Diese Ansicht lässt sich das Haus etwa vom Juristen und Universitätsprofessor Stefan Weber stützen. "Der Lockdown-Umsatzersatz mit einer Deckelung von 800.000 Euro bewegt sich im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben des Unionsrechts", sagt Weber. "Unternehmen zu unterstützen, die von behördlichen Schließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie direkt betroffen sind, ist ein beihilfenrechtlich zulässiges Ziel." Da nur eine rasche Unterstützung helfe, hab der Verordnungsgeber die Spannung zwischen Treffgenauigkeit und administrativem Aufwand legistisch zu überbrücken. "Soweit ersichtlich, ist dies mit der bestehenden Regelung angemessen gelungen", sagt dieser Fachmann.

Weiterwarten auf Fixkostenzuschuss

"Wir haben hier innerhalb kürzester Zeit eine neue Hilfe aufgesetzt", sagt Finanzminister Blümel. "Jedes Unternehmen, das wir gut durch die Krise bringen, sichert wertvolle Arbeitsplätze in Österreich."

Das Finanzministerium ist auch sehr bemüht darzustellen, wie hilfreich und praktikabel das heimische Modell des Umsatzersatzes sei - vor allem im Vergleich zum Modell des großen Nachbarn Deutschland. So gelte dort laut ersten Ankündigungen die Hilfe von 75 Prozent Umsatzersatz nur für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, darüber würden nur 70 Prozent Umsatzersatz ausgezahlt. In Österreich gibt es pauschal 80 Prozent. "Die deutschen Unternehmer müssen jetzt dann aber auch keinen doppelten Lohn ausbezahlen", relativierte dahingehend die Präsidentin der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV) Michaela Reitterer kürzlich gegenüber der APA in Anspielung aufs bald fällig werdende Weihnachtsgeld.

In Deutschland darf man laut Finanzministerium aber auch nur bis 25 Prozent des Monatsumsatzes aus Takeaway oder Lieferservice machen, ab 26 Prozent wird gegengerechnet - in Österreich werden diese Einnahmen nicht gegengerechnet. Zudem würden deutschen Restaurants Außerhausverkaufsumsätze im Umsatzvergleich zum Vorjahr herausgerechnet und somit nicht auf den Umsatzersatz angerechnet. Wenn eine Pizzeria also bereits voriges Jahr 20 Prozent Lieferservice hatte, wird der Umsatzersatz von den restlichen 80 Prozent berechnet. Auch die Beantragung sei in der Alpenrepublik einfacher, denn hier können das die Unternehmer selbst über FinanzOnline tun. Beim Nachbarn muss der Antrag über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Und: Während bei uns Anträge schon möglich seien, sei das in Deutschland erst ab 16. November geplant, so das Finanzministerium.

SPÖ übt Kritik an Kulturhilfen für Lockdown

SPÖ-Kultursprecher Thomas Drozda übt Kritik an den geplanten Kulturhilfen für den Lockdown im November. "Entgegen der ausdrücklichen Zusage der Regierung bekommen gemeinnützige Kultureinrichtungen nicht den 80-prozentigen Umsatzersatz", bemängelte Drozda gegenüber der APA. Denn laut Richtlinien des Finanzministeriums müssten steuerpflichtige Einkünfte gemäß Paragrafen 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes vorliegen - "das erfüllen aber Gemeinnützige nicht", so Drozda.

"Ob es Dilettantismus ist oder Absicht - jedenfalls war das explizite Versprechen an die gemeinnützigen Kulturvereine und -betriebe offenbar die Unwahrheit: Sie gehen beim Umsatzersatz leer aus. Das wird für manche von ihnen auch das Ende bedeuten", warnt Drozda und fordert, dass die Richtlinien noch geändert werden.

Grundsätzlich sei klar, dass der Anspruch unabhängig von der Rechtsform gelten soll, versicherte ein Sprecher von Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer (Grüne) auf APA-Anfrage. Für Details verwies er auf das Finanzministerium. Eine Stellungnahme des Ministeriums steht noch aus.

Drozda bekräftigte außerdem die Forderung, dass die Kompensation auch für mittelbar betroffene Künstler und Zulieferer gelten müsse. "Jetzt ist es so, dass die Spielstätte Geld bekommt ohne Verpflichtung, das Geld auch an die freien KünstlerInnen weiterzugeben. Das muss geändert werden. Dazu werden wir bei der Nationalratssitzung nächste Woche einen Antrag einbringen", kündigte er an. Mayer hatte für diese Gruppe eine Sonderförderung in Aussicht gestellt.

Der Umsatzersatz für Unternehmen, die vom Lockdown betroffen sind, kann seit vergangenen Freitag über "FinanzOnline" beantragt werden. Für den Zeitraum der angeordneten Schließung werden den betroffenen Unternehmen 80 Prozent ihres Umsatzes ersetzt, wobei der Umsatz anhand der Steuerdaten automatisch berechnet wird.

Finanzministerium weist SPÖ-Kritik zurück

Das Finanzministerium weist die Kritik von Thomas Drozda an den Corona-Hilfen für den Kulturbereich zurück. Gemeinnützige könnten den Umsatzersatz sehr wohl beantragen, sofern diese Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, so ein Sprecher des Finanzministeriums.

Dazu zählen all jene, die selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, wie es im Gesetz heißt.

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(APA/Red)

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