Von Seff Dünser / NEUE
Der klagende Lehrer sieht sich als Mobbingopfer. Er behauptet, in der Schule im Bezirk Bregenz sei er von einem Lehrerkollegen und vom Direktor über Jahre hinweg schikaniert worden. Deswegen sei er an einer Depression erkrankt und könne nicht mehr arbeiten.
Der Pädagoge hat die Republik Österreich als Dienstgeberin des Lehrerkollegen und des Schuldirektors auf Schadenersatz verklagt. In dem Zivilprozess, in dem noch kein Urteil ergangen ist, ging gestern am Landesgericht Feldkirch die erste Verhandlung über die Bühne. Dabei wurde zunächst 20 Minuten lang über den Antrag des Klägers diskutiert, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen. Die Richterin hat dann beschlossen, die Öffentlichkeit zuzulassen.
Abweisung
Der Anwalt der Finanzprokuratur, die die beklagte Republik vertritt, forderte die Abweisung der Klage. Denn der Lehrerkollege und der Schuldirektor hätten den Kläger nicht gemobbt und daher die psychischen Probleme des Lehrers nicht verursacht.
Ähnlich argumentierte Martin Mennel, der Anwalt des (ehemaligen) Schuldirektors: Die psychischen Probleme des Klägers hätten nur mit dessen Persönlichkeit zu tun. Er sei offenbar dadurch belastet worden, dass er nicht nur als Lehrer tätig gewesen sei, sondern auch mehrere Nebenjobs gehabt habe. Zudem habe der Kläger seine Gattin zu einem belastenden Erbprozess veranlasst, der mit einer juristischen Niederlage geendet habe.
Gutachten
Die Nebentätigkeiten und der Erbstreit hätten nichts mit der Erkrankung zu tun, erwiderte Klagsvertreter Bertram Grass. Sein Mandant sei an einem depressiven Erschöpfungszustand und einem depressiven Verbitterungssyndrom erkrankt, wie der medizinische Gutachter Reinhard Haller festgestellt habe. Die depressive Erkrankung des Klägers führte dessen Anwalt auf das diffamierende und verletzende Verhalten des Lehrerkollegen und des Schuldirektors zurück.
So habe der Lehrerkollege den Kläger als Minderleister herabgewürdigt, weil er angeblich keine unbezahlte Mehrarbeit leisten wollte, sagte Klägeranwalt Grass. Zudem habe der Lehrerkollege den Dienstplan erstellt und dabei seinen Mandanten absichtlich an jenem Wochentag zum Unterricht eingeteilt, an dem er frei haben wollte. Der Schuldirektor sei seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen und habe den Lehrerkollegen nicht eingebremst. Der Kläger sei wegen des Mobbings derart schwer erkrankt, dass er sich vorzeitig in den Ruhestand versetzen lassen müsse.
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